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Visum
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Contents
⢠Bezeichnungen
⢠Allgemeines
⢠Weitere Aspekte
⢠Gegenseitigkeit
⢠Visakategorien
⢠GroĂbritannien
⢠Australien
⢠Japan
⢠Russland
⢠Schweiz
⢠USA
⢠Indien
⢠Kollisionsfälle
⢠1850 bis 1914
⢠1914 bis 1938
⢠1939 bis 1945
⢠1990 bis heute
⢠Visa-Run
⢠Visa-Affäre
⢠Visa-Warndatei
⢠Siehe auch
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
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Bezeichnungen
In der DDR war die Bezeichnung Visum gebräuchlich, dagegen nutzte bis 1990 der westdeutsche Gesetzgeber das Wort Visum Ăźberhaupt nicht. Statt âVisumâ wurde bis dahin â ohne Unterschied in der Sache â das Wort Sichtvermerk verwendet. Vor allem durch das Schengener DurchfĂźhrungsĂźbereinkommen von 1990 und nach der EinfĂźhrung des einheitlichen Schengen-Visums, das in allen Vertragsstaaten gĂźltig ist, fand die Bezeichnung Visum nach und nach Einzug in die Gesetzgebung und verdrängte das Wort Sichtvermerk Ende 2011 schlieĂlich vollständig.cite-ref-1[1] Das Wort Sichtvermerk wird jedoch noch in deutsche Reisepässe eingedruckt.cite-ref-2[2]
Die Entwicklung in Ăsterreich war eine ähnliche. Zuletzt fand sich in der Urfassung von § 15 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) noch die Definition der Sichtvermerkspflicht, die als Verpflichtung des DrittstaatsangehĂśrigen, zur rechtmäĂigen Einreise nach Ăsterreich ein Visum zu besitzen, verstanden wurde. Mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 am 1. Juli 2011cite-ref-3[3] ist das Wort Sichtvermerk auch aus der Ăśsterreichischen Rechtsordnung verschwunden; die WĂśrter Sichtvermerksfreiheit und Sichtvermerkspflicht wurden dort durch Visumfreiheit und Visumpflicht ersetzt. Der Begriff Sichtvermerk findet jedoch noch in Ăśsterreichischen Reisepässen Verwendung.
Das Wort Visum (Pluralform Visa, auch Visen) stammt aus dem Lateinischen (Partizip Perfekt Neutrum zu videre âsehenâ, wĂśrtlich also âdas Geseheneâ).cite-ref-4[4] In anderen Sprachen wird das Wort vom lateinischen charta visa abgeleitet und heiĂt daher auch im Singular Visa (âdas gesehene Papierâ) und im Plural entsprechend Visas. Diese Formen finden gelegentlich auch in der deutschen Umgangssprache Verwendung.cite-ref-5[5]
Formen des Visums
In den meisten Fällen wird das Visum als Einreisevisum ausgestellt, manche Staaten verlangen auch ein Ausreisevisumcite-ref-6[6] oder ein Visum fßr Reisen innerhalb des Landes (Reisevisum, Durchreisevisum nur fßr den unmittelbaren Transit).cite-ref-7[7] Ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen wird als Flughafentransitvisum bezeichnet.cite-ref-8[8]
Das Visum kann â abhängig von der Rechtsordnung des Ausstellerstaates â neben der Erlaubnis zum GrenzĂźbertritt zugleich Aufenthaltserlaubnis sein.cite-ref-9[9] Ebenso bestimmt die Rechtsordnung des Ausstellerstaates, welche BehĂśrde das Visum erteilt. Zuständige Stelle fĂźr die Erteilung von Einreisevisa ist zumeist ein Konsulat und die Konsularabteilung einer Botschaft des jeweiligen Landes.cite-ref-10[10] Die Erteilung an einer GrenzĂźbergangsstelle oder am Flughafen ist in einigen Staaten nur ausnahmsweise zulässig,cite-ref-11[11] während sie in anderen Staaten den Regelfall darstellt.cite-ref-12[12]
RegelmäĂig wird ein Visum in dem Reisepass oder Passersatz des Reisenden angebracht,cite-ref-13[13] oder â vor allem, wenn das Reisedokument des Antragstellers von dem visumausstellenden Staat nicht anerkannt wird â es wird ein gesondertes Blatt fĂźr die Anbringung des Visums verwendet.cite-ref-14[14]
Allgemeiner Zweck der Visumpflicht
Eine Visumpflicht existiert vor allem, um zu verhindern, dass Personen in den Ausstellerstaat einreisen, die die Voraussetzungen nicht erfßllen. Dazu wird die Zulässigkeit des Grenzßbertritts in einem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren geprßft. Die Vorabprßfung kann mehrere Ursachen und Ziele haben, z. B.:
⢠Bei der Grenzkontrolle selbst besteht aus zeitlichen und zahlreichen praktischen Grßnden nur eine eingeschränkte MÜglichkeit, die Einreisevoraussetzungen zu prßfen. So kann z. B. bei der Prßfung eines Antrages auf ein Einreisevisum eine im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat ortskundige Auslandsvertretung die Echtheit und den Aussagegehalt vorgelegter Urkunden aus diesem Staat besser beurteilen. Zudem besteht ausreichend Zeit zur Beteiligung anderer Stellen, etwa von PolizeibehÜrden oder Nachrichtendiensten.cite-ref-15[15]
⢠Wird BefÜrderungsunternehmern die Pflicht auferlegt, Ausländer nur mit einem gßltigen Einreisevisum zu befÜrdern,cite-ref-16[16] wird die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Personen auf dem Luft- oder Seeweg zunächst in das Gebiet des Zielstaates gelangen, wo ihnen sodann die Einreise verweigert wird, weil sie die Voraussetzungen nicht erfßllen, im Anschluss hieran aber eine RßckbefÜrderung z. B. wegen der fehlenden Rßckkehrberechtigung in einen Staat oder wegen der Verschleierung der Herkunft des Einreisenden scheitert.
Neben der Regulierung der Einreise im Allgemeinen werden Visa im Speziellen auch zur Steuerung der Einwanderung genutzt.cite-ref-17[17]
Ăbliche Ausstellungsvoraussetzungen
Allgemeines
Um ein Visum zu erhalten, sind zumeist der Zweck der Reise, die Finanzierung des Aufenthalts einschlieĂlich eines Krankenversicherungsschutzes sowie die Bereitschaft und MĂśglichkeit zur RĂźckkehr in das Herkunftsland zu belegen.cite-ref-18[18] Als Nachweise hierfĂźr kĂśnnen eine Einladung aus dem Zielland und Dokumente gefordert werden, die die finanzielle Lage des Antragstellers im Herkunftsland belegen, wie etwa Gehaltsnachweise.cite-ref-19[19] Eine Verpflichtungserklärung ermĂśglicht es nach dem Recht vieler Staaten, RĂźckgriff auf Mittel des Einladers zu nehmen, wenn staatlichen Stellen durch den Aufenthalt Kosten entstehen (etwa Sozialhilfekosten oder Kosten einer Abschiebung bei unerlaubtem Aufenthalt).cite-ref-20[20]
RĂźckkehrwilligkeit bzw. RĂźckkehrbereitschaft
In der Praxis besonders problematisch ist oftmals der Nachweis der geforderten RĂźckkehrbereitschaft bzw. RĂźckkehrwilligkeit. Im Zusammenhang mit Schengen-Visa hat die zuständige Auslandsvertretung zu prĂźfen, ob in der Person des Antragstellers begrĂźndete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums wieder zu verlassen.cite-ref-21[21] BegrĂźndete Zweifel an der RĂźckkehrbereitschaft von Antragstellern liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Antragsteller keine hinreichende wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung im Heimatland nachweisen kann, die eine RĂźckkehr wahrscheinlich macht.cite-ref-22[22] Eine wirtschaftliche Verwurzelung liegt demnach nicht bereits dann vor, wenn der Antragsteller im Heimatland einer Berufstätigkeit nachgeht; vielmehr muss die gesamte wirtschaftliche Lage, inkl. ggf. vorhandenen Wohn- oder GrundstĂźckseigentums im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen in Deutschland so gĂźnstig sein, dass ein ZurĂźcklassen der heimatlichen wirtschaftlichen Existenz nicht wahrscheinlich ist. Eine relevante familiäre Verwurzelung kann sich durch (nicht mitreisende) Ehepartner und kleine Kinder oder bei älteren Menschen durch eine starke Einbindung in den Verband der GroĂfamilie (Mehrgenerationenhaushalt) ergeben, wobei die Beurteilung der familiären Situation letztlich einem erheblichen Beurteilungsspielraum unterliegt.
Weitere Aspekte
In sehr vielen Fällen sind Visa mit bestimmten Auflagen oder Einschränkungen verbunden, z. B. darf der Inhaber kurzfristiger Visa ßblicherweise keiner Berufstätigkeit mit Ausnahme von typischen Geschäftsterminen auf einer Geschäftsreise nachgehen. Langfristige Visa fßr Studenten oder Arbeitnehmer werden von vielen Ländern ausgestellt.
Bßrger aus Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) kÜnnen aufgrund der guten Beziehungen in nahezu alle Staaten der Welt entweder visumfrei einreisen oder haben zumindest kaum Schwierigkeiten, ein Touristenvisum zu erhalten.cite-ref-23[23]
Visumbeantragung in der Praxis
Klassisches Verfahren
Die Vorlage der folgenden Unterlagen wird häufig von den konsularischen Abteilungen der Botschaften und Konsulaten im Zusammenhang mit der Visumbeantragung gefordert. Die Einzelheiten unterscheiden sich entsprechend dem Recht des betroffenen Ausstellerstaates:
⢠Ein ausgefßlltes und unterschriebenes Antragsformular, teils in mehreren Ausfertigungen,
⢠ein oder gegebenenfalls mehrere aktuelle Passbilder,
⢠ein Reisepass, der oft noch fßr eine gewisse Zeit ßber die geplante Reise hinaus gßltig sein muss,
⢠eine Einladung oder andere Dokumente, die den Aufenthaltszweck und die Finanzierung des Aufenthaltes belegen (siehe oben unter âĂbliche Ausstellungsvoraussetzungenâ),
⢠eine Bestätigung ßber ein Arbeitsverhältnis und Einkommensnachweis im Heimatland, oder gegebenenfalls eine Studienbestätigung mit bestandenen Prßfungen,
⢠eine Krankenversicherung, die fßr die Aufenthaltsdauer und den entsprechenden Zielstaat gßltig und von diesem ggfs. anerkannt ist,
⢠ein Nachweis der Zahlung der Konsulatsgebßhren von 30 bis zu 300 Euro pro Person. Die HÜhe kann von der Art des Visums, von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts, der Zahl der Einreisen und von der gewßnschten Bearbeitungsdauer abhängen.
Ăber die genauen, vom Ausstellerstaat aufgestellten Erteilungsvoraussetzungen und Erfordernisse an den Antrag kann verbindlich nur seine zuständige Auslandsvertretung (Konsularabteilung der Botschaft oder [General-]Konsulat) Auskunft erteilen. Viele Staaten achten auf die genaue Einhaltung dieser Voraussetzungen, die sich bei manchen Staaten häufig oder kurzfristig ändern kĂśnnen. Der Antragsteller muss bei seiner Zeitplanung neben der allgemeinen Bearbeitungsdauer auch berĂźcksichtigen, dass die ErfĂźllung besonderer Antragsvoraussetzungen einen erhĂśhten Aufwand bedeuten kann: So fordern manche Staaten die persĂśnliche Anwesenheit des Antragstellers, oder Lichtbilder mĂźssen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, das im Wohnsitzland des Antragstellers unĂźblich sein kann.cite-ref-24[24] Einige Ausstellerstaaten bieten eine beschleunigte Ausstellung gegen eine erhĂśhte GebĂźhr an.cite-ref-25[25] Typisch ist eine Bearbeitungsdauer von einem bis 14 Tagen. Manche Konsulate bieten an, das Visumverfahren auf postalischem Weg abzuwickeln;cite-ref-26[26] ob diese MĂśglichkeit eingeräumt wird, kann von der StaatsangehĂśrigkeit des Antragstellers abhängen oder fĂźr verschiedene Auslandsvertretungen desselben Staates unterschiedlich geregelt sein. Die meisten Staaten schlieĂen eine Haftung fĂźr die VerzĂśgerung bei der Visumerteilung von vornherein aus oder kĂśnnen sie mit einem Hinweis auf Schwierigkeiten des Einzelfalls ablehnen.
Elektronisches Visum
Immer häufiger ist eine Beantragung als elektronisches Visum (kurz e-Visum) mÜglich. Der Antragsteller gibt seine Passdaten ßber eine Internetseite ein und lädt eventuell noch zusätzliche Dokumente, wie Passbilder, als Dateien hoch. Die Prßfung des Antrags erfolgt dann entweder manuell oder automatisiert ßber eine Software. Im letzteren Fall erhält er oft schon nach wenigen Minuten bis Stunden eine Rßckmeldung, ob das Visum genehmigt wurde oder nicht. Im Erfolgsfall wird die Genehmigung in einem Computersystem des Reiselandes gespeichert, auf das die Grenzßbergangsstellen Zugriff haben. So kann die Einreiseberechtigung bei Ankunft nach Einlesen des Reisepasses schnell ßberprßft werden.
Die elektronische Beantragung hat fĂźr den Antragsteller und fĂźr den ausstellenden Staat groĂe Vorteile: Der Antragsteller erspart sich ein Verschicken des Passes auf dem Postweg und/oder eine Fahrt zum zuständigen Konsulat. Er behält seinen Pass und kann während der Bearbeitungszeit eine andere Reise unternehmen oder gleichzeitig weitere Visa beantragen. AuĂerdem wird er meist sehr viel schneller Ăźber Genehmigung oder Ablehnung informiert. Der ausstellende Staat kann auf die personalintensive Bearbeitung von Visumanträgen in den Konsulaten verzichten und an einer zentralen Stelle bĂźndeln. Das fĂźhrt zu einer erheblichen Kosteneinsparung, was sich häufig auch in einer niedrigeren BearbeitungsgebĂźhr niederschlägt. Diese Vorteile haben dazu gefĂźhrt, dass immer mehr Staaten auf das elektronische Antragsverfahren umstellen. Beispielsweise hat Saudi-Arabien 2019 das zuvor sehr aufwändige klassische Visumverfahren durch die elektronische Variante ergänzt, um den Tourismus im Land zu fĂśrdern.cite-ref-27[27] Allerdings ist es bei einer elektronischen Antragsstellung schwieriger, beigefĂźgte Dokumente auf Veränderungen oder Fälschungen zu prĂźfen. Deshalb steht die MĂśglichkeit eines elektronischen Visums oft nur Antragsstellern aus wenigen Staaten zur VerfĂźgung, bei denen die Gefahr eines Missbrauchs, wie einer illegalen Arbeitsaufnahme, als gering eingeschätzt wird. Oft ist auch die zulässige Reisedauer eingeschränkt. So erlaubt Russland mit einem e-Visum lediglich einen Aufenthalt von maximal 16 Tagen, fĂźr eine längere Reise muss weiterhin ein konventioneller Antrag gestellt werdencite-ref-28[28].
Visum bei Ankunft
Dies ist die fßr den Reisenden bequemste Form. Der Visumantrag wird hier direkt bei der Ankunft im Reiseland gestellt und entschieden, meist gegen Zahlung einer kleinen Gebßhr. Häufig ist dieses vereinfachte Verfahren auf wenige Grenzßbergangsstellen, wie an internationalen Flughäfen, beschränkt. Manchmal muss die Einreise dennoch zuvor online angemeldet werden, so dass es sich eigentlich um ein e-Visum handeltcite-ref-29[29].
Visum und GrenzĂźbertritt
Der genaue rechtliche Inhalt der Entscheidung ßber ein Visum lässt sich am besten anhand des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Erteilung eines Visums und der Gestattung der Einreise bei der Grenzkontrolle erklären. Er ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet, was im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen ein nicht gewährtes Visum oder eine Einreiseuntersagung wichtig wird:
⢠In einigen Staaten, wie etwa den USA und Japan, wird das Visum rechtlich nicht als Aufenthaltstitel behandelt, sondern als Urkunde eigener Art, die eine notwendige Voraussetzung dafßr darstellt, an der Grenzßbergangsstelle erst den eigentlichen Antrag auf Zulassung der Einreise und des Aufenthalts zu stellen.cite-ref-30[30] Das Visum selbst berechtigt also nicht zum Aufenthalt. Das Aufenthaltsrecht wird vielmehr erst bei der Einreise gewährt. Diese rechtliche Konstruktion ermÜglicht es den Einwanderungsbeamten, die Einreisevoraussetzungen trotz vorhandenen Visums beim Grenzßbertritt zu ßberprßfen und erst nach dieser Prßfung die Einreise zu gestatten. Gegen eine Entscheidung eines US-Grenzbeamten gibt es keinen Rechtsbehelf.cite-ref-31[31]
⢠In Europa, vor allem im Schengen-Raum, wird das Visum hingegen ßberwiegend als eine vorab erteilte Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt angesehen.cite-ref-32[32] Mit dem Visum sind die Einreise und auch der nachfolgende Aufenthalt zunächst erlaubt. Die tatsächliche Gestattung der Einreise mit einem Visum beinhaltet dann nicht mehr eine selbstständige Entscheidung der Grenzkontrollbeamten ßber den Aufenthalt. Auch im Schengen-Raum sind aber die Einreisevoraussetzungen beim Grenzßbertritt erneut zu prßfen.cite-ref-33[33] Daher muss auch bei vorhandenem Visum eine MÜglichkeit bestehen, die Einreise zu verhindern. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die US-Konstruktion fßhren daher Regelungen, wonach der Widerruf von Visa vor der Einreise unter erleichterten Voraussetzungen mÜglich ist.cite-ref-34[34] Folgerichtig behandelt das deutsche Aufenthaltsrecht ein Visum als einen Aufenthaltstitel, der vor der Einreise erteilt wird.cite-ref-35[35]
FĂźr den Rechtsschutz ergibt sich aus diesem Unterschied, dass nach dem ersten Modell auf Gestattung der Einreise geklagt werden kann (weil damit eine neue Entscheidung verbunden ist), nach dem zweiten Modell eine Klage hingegen auf Erteilung des Visums und gegen einen etwaigen Widerruf zu richten ist.
Im Allgemeinen fĂźhrt ein Visum zur Erlaubnis des Aufenthalts in einem bestimmten Staat oder in einer Staatengruppe (z. B. Schengen-Raum)cite-ref-36[36] und fĂźr einen bestimmten Zeitraum (bei Besuchervisa typischerweise bis zu drei Monaten).
Visum und Grenzkontrollstempel
Die Abgrenzung zwischen einem Visum und einem Grenzkontrollstempel kann â ebenso wie der rechtliche Inhalt eines Visums â nur anhand der Rechtsordnung des jeweiligen betreffenden Staates bestimmt werden. Es sind vor allem folgende Gestaltungen verbreitet:
⢠Nachweis der Tatsache des (kontrollierten) GrenzĂźbertritts: Der Grenzkontrollstempel dokumentiert lediglich die Einreise (oder Ausreise). Er enthält Angaben wie etwa zum Tag, zum Ort und zum verwendeten Transportmittel. Diese Funktion hat der Grenzkontrollstempel etwa in den Schengen-Staaten.cite-ref-37[37] Er gibt Aufschluss darĂźber, wie häufig ein â nur fĂźr eine begrenzte Zahl von Einreisen â gĂźltiges Visum verwendet wurde und ob die HĂśchstaufenthaltsdauer Ăźberschritten wurde. Ein Aufenthaltsrecht von Ausländern, die visumfrei einreisen dĂźrfen, wird dann nicht durch den Stempel gewährt, sondern leitet sich unmittelbar aus Rechtsvorschriften ab, wie im Falle des Schengen-Raums aus Artikel 20 des Schengener DurchfĂźhrungsĂźbereinkommens.
⢠Information ßber das Aufenthaltsrecht im Kontrollstempel: Es handelt sich um eine Variante des ersten Falles: Das Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem Gesetz, sein Umfang (etwa: Aufenthalt bis zu 90 Tagen erlaubt) wird im Kontrollstempel mitgeteilt, ohne dass durch die Stempelung eine eigene rechtliche Entscheidung getroffen wird.
⢠Nachweis der Aufenthaltsentscheidung: Sieht das Recht des Einreisestaates vor, dass das Aufenthaltsrecht erst bei der Einreise durch eine Entscheidung des Grenzkontrollpersonals verliehen wird, kann durch den Einreisestempel diese Entscheidung dokumentiert werden.cite-ref-38[38] Kombinationen mit der ersten Variante sind denkbar (etwa: Dokumentation nur des Grenzßbertritts durch den Stempel im Pass, Dokumentation der Länge und Art des erlaubten Aufenthalts auf einer separaten Einreisekarte). Einige Staaten (wie etwa Israel, Malaysia und Singapur) beurkunden bei visumfreien Einreisen die Aufenthaltsentscheidung mit Angabe der zulässigen Aufenthaltsdauer (z. B. 90 Tage) und des Aufenthaltszwecks (z. B. Besucher) im Kontrollstempel, während sie bei Einreisen mit Visum durch einen anderen Kontrollstempel nur die Tatsache der Einreise entsprechend der ersten Variante dokumentieren.
⢠An der Grenze erteiltes Visum: Einige Staaten erteilen Visa regelmäĂig an der Grenze und versehen diese Visa dann ggfs. zusätzlich mit Einreisekontrollstempeln. Dies ist etwa in der TĂźrkei im Hinblick auf einige dort visumpflichtige Staaten Ăźblich.cite-ref-39[39] Im Schengen-Raum kĂśnnen ebenfalls Visa an der Grenze erteilt werden, allerdings nur als Ausnahmevisum, wenn ein unvorhersehbarer und zwingender Einreisegrund geltend gemacht wird und ein besonderes Interesse (etwa politischer oder humanitärer Natur) glaubhaft gemacht wird.cite-ref-40[40]
Der Form nach einem Visum ähnlich sind Einreisekontrollvermerke, die als Etikett in den Pass geklebt werden, fälschungssicherer gestaltet sind als gewÜhnliche Stempel und die Grenzkontrolle erleichtern, etwa ßber Barcodes, die bei der Ausreise wieder eingelesen werden kÜnnen, damit ein Ausreise- dem dazugehÜrigen Einreisevorgang zugeordnet werden kann. Japan verwendet zum Beispiel ein derartiges Verfahren.cite-ref-41[41]
Gegenseitigkeit
Ob StaatsangehÜrige anderer Staaten der Visumpflicht unterworfen werden oder nicht, bestimmt sich allein nach dem Recht des Einreisestaates. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz des VÜlkerrechts, wonach hinsichtlich der Visumpflicht Gegenseitigkeit zu gewähren wäre oder nicht. Ein anderes Ergebnis kÜnnte sogar dazu fßhren, dass ein eventuell sicherheitspolitisch problematischer Staat seinen Bßrgern universelle Visumfreiheit dadurch verschaffen kÜnnte, dass er selbst alle Ausländer visumfrei stellt.
Sichtvermerksabkommen
In sogenannten âSichtvermerksabkommenâcite-ref-42[42] haben allerdings zahlreiche Staaten auf zweiseitiger Grundlage vereinbart, ihren StaatsangehĂśrigen gegenseitig Visumfreiheit zu gewähren. Zumeist beziehen sich diese Abkommen dabei nur auf bestimmte Aufenthaltskategorien, wie etwa Touristen, oder Aufenthalte fĂźr einen bestimmten HĂśchstzeitraum. Teils sind diese Abkommen asymmetrisch ausgestaltet. In diesen Fällen gewähren sie fĂźr die AngehĂśrigen des einen Staates gĂźnstigere Rechte als fĂźr die AngehĂśrigen des anderen Vertragsstaats. Beispielsweise gewährt ein Sichtvermerksabkommen von 1953, das zwischen Deutschland und den USA geschlossen wurde,cite-ref-43[43] den StaatsangehĂśrigen der USA eine visumfreie Einreise nach Deutschland fĂźr zahlreiche Zwecke, während es fĂźr Deutsche nur eine erleichterte Visumerteilung vorsieht. Umgekehrt gewährt das Sichtvermerksabkommen zwischen Deutschland und Mexiko deutschen Touristen einen visumfreien Aufenthalt fĂźr sechs Monate in Mexiko, während das Abkommen Mexikanern fĂźr Aufenthalte in Deutschland keine vergleichbaren VergĂźnstigungen einräumt.cite-ref-44[44]
Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 von Schengen-Staaten geschlossen worden sind, bleiben mit ihren VergĂźnstigungen wirksam; das Recht der Europäischen Union sieht fĂźr die Mitgliedstaaten die MĂśglichkeit vor, diese älteren Sichtvermerksabkommen weiter anzuwenden.cite-ref-45[45] Inzwischen kĂśnnen Schengen-Staaten Sichtvermerksabkommen nur noch eingeschränkt schlieĂen, weil die entsprechende Regelungsmaterie weitgehend in die Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union Ăźbergegangen ist. Sichtvermerksabkommen der EU-Mitgliedstaaten dĂźrfen sich demnach nur noch auf Sachverhalte beziehen, in denen die Europäische Union den Mitgliedstaaten eine eigene Regelungszuständigkeit belassen hat.
Verhandlungsmechanismus der Europäischen Union
In den Schengen-Staaten besteht eine einheitliche Liste der visumpflichtigen und nicht visumpflichtigen Herkunftsstaaten.cite-ref-46[46] Es ist politisches Ziel der Europäischen Union, allen UnionsbĂźrgern Visumfreiheit zumindest in denjenigen Staaten zu verschaffen, deren StaatsangehĂśrige ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen dĂźrfen. Die Europäische Kommission verhandelt deshalb mit denjenigen Drittstaaten, deren StaatsangehĂśrige von der Visumpflicht befreit sind, Ăźber die Aufhebung derjenigen Visumvorschriften, die ausschlieĂlich StaatsbĂźrger einzelner EU-Mitgliedsländer benachteiligen. Dieses Verfahren bindet den benachteiligten EU-Mitgliedstaat in die Verhandlungen ein und unterliegt bestimmten Berichtspflichten.cite-ref-47[47] Die Kommission kann dem Rat der Europäischen Union die vorĂźbergehende oder dauerhafte EinfĂźhrung einer Visumpflicht fĂźr BĂźrger des betreffenden Staates vorschlagen. Da das Gewicht einer EinfĂźhrung der Visumpflicht fĂźr den gesamten Schengen-Raum oder auch nur der entsprechenden Drohung weitaus hĂśher ist als die EinfĂźhrung der Visumpflicht nur in einem einzelnen Schengen-Staat, ist dieser Mechanismus vor allem geeignet, kleinere und daher politisch weniger durchsetzungskräftige Mitgliedstaaten vor unannehmbaren Reisebeschränkungen zu schĂźtzen.
Die Europäische Kommission hat die Frage der Gegenseitigkeit von Visumbefreiungen gegenĂźber betroffenen Drittstaaten nach EinfĂźhrung des Verhandlungsmechanismus auf hĂśchster politischer Ebene behandelt und im Verhältnis zu Mexiko und Neuseeland bereits vollständige Gegenseitigkeit erreicht. Im Hinblick auf Kanada erwägt die Kommission die Empfehlung, âgeeignete MaĂnahmen in Betracht zu ziehenâ, während sie mit Bezug auf die USA die Empfehlung äuĂert, die Wirkung einer dortigen Gesetzesänderung zunächst abzuwarten.cite-ref-48[48]
Visa nach dem Schengen-Recht
An den Binnengrenzen im Schengen-Raum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt.cite-ref-49[49] Die Regelungen fßr die Ausgestaltung und Erteilung von Visa fßr den Schengen-Raum sind vor diesem Hintergrund vereinheitlicht worden und erteilte Visa gelten grundsätzlich fßr den gesamten Schengen-Raum.cite-ref-sd-50-0[SDà 1] Ein europaweites System, mit dem automatisch Personen im Schengen-Raum erkannt werden, die ihre Aufenthaltsdauer ßberschreiten, wurde seit 2012 von der EU-Kommission vorgeschlagen, scheiterte jedoch bisher am Widerstand einzelner Mitgliedsstaaten,cite-ref-51[50] die das Schengener Informationssystem (SIS) nach dem Schengener Abkommen bzw. Schengener Durchfßhrungsßbereinkommen in jeweils eigener Souveränität umsetzen.
Visakategorien
Der Visakodex der Europäischen Union fßhrt folgende Visumkategorien auf:
⢠Das Flughafen-Transitvisum (Typ A) nach Art. 3 des Visakodex erlaubt lediglich den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafengeländes, ohne dass eine Einreise (im Sinne des § 13 Abs. 2 AufenthG â die grundsätzlich als das Passieren einer Grenzkontrollstelle definiert ist) erfolgt.cite-ref-52[51] Das Erfordernis eines Flughafentransitvisums stellt eine Ausnahme zu der Regelcite-ref-53[52] dar, dass keine Erlaubnis zum Aufenthalt benĂśtigt, wer sich im Staatsgebiet aufhält, ohne die Grenzkontrollstellen zu passieren oder zu umgehen. Das Flughafentransitvisum ist nur als Betretenserlaubnis bezeichnet und kein Aufenthaltstitel im rechtlichen Sinnecite-ref-54[53] â dies findet seinen Grund darin, dass der Inhaber hiervon keine Aufenthaltsrechte abhängig machen kann und andere Staaten nicht eine durch das Internationale Zivilluftfahrtabkommen mĂśgliche ZurĂźckweisung mit der BegrĂźndung ablehnen kĂśnnen, der Transitstaat habe den Aufenthalt durch das Visum erlaubt.
⢠Das Kurzaufenthaltsvisum (Typ C) nach Art. 4 bis 32 des Visakodex erlaubt den durch einen zeitgebundenen Anlass verursachten und daher zeitlich kurzfristigen Aufenthalt im eingetragenen Geltungsbereich innerhalb des GĂźltigkeitszeitraumes. Das Visum kann eine ein-, zwei- oder mehrmalige Einreise Ăźber die AuĂengrenzen erlauben und von wenigen Tagen bis zu mehreren (max. fĂźnf) Jahren gĂźltig sein. Die erlaubten Kurzaufenthalte dĂźrfen eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb jedes beliebigen 180-Tage-Zeitraums nicht Ăźberschreiten. Bei der Berechnung wird fĂźr jeden Tag des Aufenthalts im Schengen-Gebiet auf den an diesem Tag endenden 180-Tage-Zeitraum zurĂźckgeschaut; es werden alle im Schengen-Gebiet verbrachten Tage gezählt (unabhängig davon, ob mit einem oder mehreren Kurzaufenthaltsvisa), Tage der Einreise und der Ausreise werden als volle Tage gezählt. Aufenthaltszeiten im Schengen-Gebiet während der GĂźltigkeit eines Nationalen Aufenthaltstitel oder eines Nationalen Visums werden dabei nicht mitgezählt. Abweichend von den Regelungen einiger Nicht-Schengen-Staaten muss das Schengen-Gebiet auch dann bereits am letzten Geltungstag des Visums verlassen werden, wenn die Anzahl der erlaubten Aufenthaltstage noch nicht ausgeschĂśpft wurde.cite-ref-55[54]
⢠Das Visum fßr den längerfristigen Aufenthalt (Typ D) (oft auch Nationales Visum) erlaubt den Aufenthalt in einem darin bezeichneten Staat (zumeist der Ausstellerstaat; es gibt aber auch Fälle, in denen sich Staaten gegenseitig bei der Ausstellung vertreten). Es wird vom jeweiligen Zielstaat nach dessen nationalen Aufenthaltsregeln ausgestellt. Ein solches Visum gestattet wie auch ein Nationaler Aufenthaltstitel Kurzaufenthalte in anderen Schengen-Staaten.
⢠Nur zum Transit zwischen der Russischen FĂśderation und deren Exklave Kaliningrad (ehemals: KĂśnigsberg) durch die Schengen-Staaten Litauen und Polen berechtigen die Transitvisa FTD (fĂźr den StraĂentransit bis zu 24 Stunden) und FRTD (fĂźr den Eisenbahntransit bis zu sechs Stunden). Diese Transitvisa werden im offiziellen Sprachgebrauch der EU als einem Visum gleichgestellte Dokumente bezeichnet. Sie werden in erleichterter Weise und zu geringen GebĂźhren erteilt. Sie gelten regelmäĂig fĂźr einen längeren Zeitraum (FTD: zwĂślf Monate; FRTD: drei Monate) und werden nicht in einen Pass eingeklebt, sondern auf einem gesonderten Formular (Form for affixing the visa) ausgestellt.cite-ref-56[55]
Häufig wird der Zweck oder Anlass des Aufenthalts im Visum angegeben. HierfĂźr und fĂźr weitere Auflagen und Beschränkungen ist beim Schengen-Visum das Feld âAnmerkungenâ oder ein Zusatzaufkleber zu verwenden.cite-ref-57[56]
Verbleibende nationale Regelungszuständigkeiten
Im Recht der Europäischen Union ist das Visumrecht fĂźr kurzfristige Aufenthalte weitgehend umfassend geregelt hinsichtlich der Ausstellungsvoraussetzungen, der Form der Visumetiketten, des Antragsverfahrens, der konsularischen Tätigkeitcite-ref-58[57] und der Frage, welche StaatsangehĂśrigen fĂźr Kurzaufenthalte Ăźberhaupt ein Visum benĂśtigen.cite-ref-59[58] Siehe hierzu Hauptartikel Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung). Bis auf die im europäischen Recht vorgesehenen Ausnahmencite-ref-60[59] kĂśnnen diese Punkte national nicht mehr geregelt, sondern allenfalls im Detail anhand des europäischen Rechts ausgestaltet werden. FĂźr längerfristige Aufenthalte (mehr als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten) verbleibt die Regelungszuständigkeit grundsätzlich â freilich im Rahmen der Harmonisierung des Aufenthaltsrechts der EU auch fĂźr längere Aufenthalte durch zahlreiche Richtliniencite-ref-61[60] â bei den Mitgliedstaaten.cite-ref-62[61] Allerdings verwenden die Schengen-Staaten fĂźr die Visa, die fĂźr solche längeren Aufenthalte erteilt werden (Kategorie D), ebenfalls die von der Europäischen Union vorgegebenen Etiketten.
Einige Regelungszuständigkeiten verbleiben auch hinsichtlich kßrzerer Aufenthalte bei den Mitgliedstaaten. So bleiben die Mitgliedstaaten fßr die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren zuständig.cite-ref-63[62] Zudem dßrfen die Mitgliedstaaten fßr bestimmte Personengruppen von den ansonsten Schengen-weit einheitlichen Regelungen zur Visumpflicht und zur Visumbefreiung abweichen. So kÜnnen zum Beispiel anerkannte Flßchtlinge oder Staatenlose von der Visumpflicht befreit werden, wenn auch StaatsangehÜrige des Ausstellerstaates fßr Kurzaufenthalte von der Visumpflicht befreit sind. Weitere MÜglichkeiten der Abweichung durch die Mitgliedstaaten sieht die Verordnung fßr Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen oder ziviles Flug- oder Schiffspersonal vor.cite-ref-64[63] Von den nach der Verordnung zulässigen Ausnahmen hat Deutschland durch Bestimmungen der §§ 18 bis 30 AufenthV Gebrauch gemacht.
Griechenland kann wegen einer gemeinsamen Erklärung, die bei seinem Beitritt zu den damaligen Europäischen Gemeinschaften abgegeben wurde,cite-ref-65[64] den bisherigen, von der griechischen Verfassung abgedeckten Status des Berges Athos beibehalten. Täglich werden an hÜchstens zehn männliche nicht-orthodoxe Pilger Visa zum Betreten des Gebietes ausgestellt, die in griechischer Hochsprache verfasst sind. Sie berechtigen zur Einreise auf dem Seeweg und zu einem viertägigen Aufenthalt.
Visa und Aufenthaltstitel
In den meisten Fällen muss bei einem längeren oder unbefristeten Aufenthalt im Gastland vor Ablauf des nationalen Visums ein nationaler Aufenthaltstitel beantragt werden (etwa in Fällen des Familiennachzugs). Mit diesem Aufenthaltstitel sind auch visumfreie kurzfristige Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten zulässig, sofern ein gßltiger und vom Zielreisestaat anerkannter Pass vorliegt, ausreichende Reisemittel vorhanden sind und der Zielstaat nicht konkrete Sicherheitsbedenken vorbringen kann.cite-ref-a21-66-0[SDà 2]
Es gibt aber auch Fallgruppen, in denen der gesamte Aufenthalt allein mit dem Visum erfolgt (etwa bei Saisonarbeitern mit einem nationalen Visum, das fßr mehrere Monate gßltig ist). Häufig werden die Aufenthaltstitel erst nach sehr langer Bearbeitungsdauer erteilt.
Visa und Aufenthaltskarten nach der Richtlinie 2004/38/EG
Von drittstaatsangehĂśrigen FamilienangehĂśrigen von UnionsbĂźrgern kann fĂźr die Einreise in einen Mitgliedstaat dann ein Visum verlangt werden, wenn dieser eine visumpflichtige StaatsangehĂśrigkeit nach Anhang I der EU-Visumverordnung hat. Die erforderlichen Visa sind gebĂźhrenfrei auszustellen. Das Recht auf die visumfreie Einreise wurde allerdings durch die Richtlinie 2004/38/EGcite-ref-67[65] auch auf an sich visumpflichtige FamilienangehĂśrige (DrittstaatsangehĂśrige) von EWR-BĂźrgern erweitert, die ihr Recht auf FreizĂźgigkeit wahrnehmen.cite-ref-68[66]cite-ref-69[67]cite-ref-70[68] Bei Vorliegen einer Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der Richtlinie und unter der Bedingung, dass die Reise entweder gemeinsam mit dem EWR-BĂźrger erfolgt oder diesem nachgefolgt wird, kĂśnnen FamilienangehĂśrige ohne zusätzliches Visum in jeden anderen EWR-Mitgliedstaat einreisen. FĂźr den anschlieĂenden Aufenthalt benĂśtigen die freizĂźgigkeitsberechtigten FamilienangehĂśrigen ohnehin keinen Aufenthaltstitel oder Visum.cite-ref-71[69] Die Aufenthaltskarte begrĂźndet kein Aufenthaltsrecht, sondern dient nur zu dessen Nachweis, sie ist deshalb vom Charakter her nicht mit einem Aufenthaltstitel oder Visum, sondern eher mit einem Ausweis zu vergleichen.
Allerdings setzen einige Mitgliedstaaten diese Bestimmung der Richtlinie nicht oder nicht richtig um (Stand: Januar 2011),cite-ref-72[70]cite-ref-73[71]cite-ref-74[72]cite-ref-75[73] sodass es nach wie vor zu Schwierigkeiten bei Reisen zwischen Schengener und Nicht-Schengener EU-Staaten kommen kann (Verweigerung der Benutzung des Verkehrsmittels durch die Transportgesellschaft, Verweigerung der Einreise durch GrenzschutzbehĂśrden).
Aufenthaltskarten fĂźr FamilienangehĂśrige von EWR-BĂźrgern, die durch einen Schengenstaat ausgestellt wurden, sind schengenrechtlich einem nationalen Aufenthaltstitel gleichzusetzen und berechtigen deshalb zur Inanspruchnahme des visumfreien Kurzaufenthaltsrechtes nach Art. 21 SDĂ. Aufenthaltskarten, die von Nicht-Schengener Staaten ausgestellt wurden, berechtigen nur dann zur visumfreien Einreise, wenn der FamilienangehĂśrige sein Recht auf FreizĂźgigkeit tatsächlich ausĂźbt (Begleiten oder Nachziehen).
Zu beachten ist jedoch das MRAX-Urteil des EuGH, wonach das Recht auf Einreise in einen Mitgliedstaat unmittelbar auf dem abgeleiteten Recht auf FreizĂźgigkeit grĂźndet. Sollte der eigentlich visumpflichtige FamilienangehĂśrige, der den UnionsbĂźrger begleitet oder ihm nachzieht, sein FreizĂźgigkeitsrecht nachweisen kĂśnnen, darf ihm die Einreise nicht aus rein formalen GrĂźnden wie zum Beispiel einem fehlenden Pass und/oder Visum verweigert werden. Gegebenenfalls ist das erforderliche Visum an der Grenze zu erteilen.
Aufbau des Visumetiketts
Das Schengen-Visum ist mehrfarbig, wobei die dominierenden Farben Grßn und Violett sind. Es enthält umfangreiche Sicherheitsmerkmale, wie beispielsweise spezielle Drucktechniken (Irisdruck und Stichtiefdruck), ein produktbezogenes geschßtztes Kinegramm und ist in folgender Weise aufgebaut:cite-ref-76[74]
| Zeile | Inhalt | Beispiel |
|---|---|---|
| Kopf | Schriftzug âVISUMâ in der Landessprache und Dokumentennummer. In der neuen Version âVISUMâ in der Landessprache und auf Englisch âVISAâ und die Dokumentennummer. | |
| 1 | Staaten oder Staat , fĂźr die das Visum ausgestellt ist. Beispiele: â Schengener Staaten â oder â Stati Schengen â oder â Etats Schengen â usw.: Alle Schengener Staaten. â Deutschland â: Nur fĂźr Deutschland . â D, F, E â: Nur fĂźr Deutschland, Frankreich und Spanien . â Schengener Staaten (-F, P) â: FĂźr alle Schengener Staaten auĂer Frankreich und Portugal . | |
| 2 | RahmengĂźltigkeit âvon ⌠bisâ, erfasst wird der erste Geltungstag und der Tag der spätesten Ausreise. | |
| 3 | Visumtyp â A â, â C â, â D â Anzahl der Einreisen (â 01 â, â 02 â oder â MULT â fĂźr mehrere); maximale Gesamtaufenthaltsdauer je 180-Tage-Zeitraum im GĂźltigkeitszeitraum, mĂśglich sind Eintragungen bis â 90 â (bei Kurzaufenthaltsvisa) und bis â 365 â oder auch â XX â bei nationalen Visa (bei â XX â steht bei deutschen Visa in der Zeile 6: von â Die Aufenthaltsdauer entspricht der GĂźltigkeitsdauer des Visums â). | |
| 4 | Ausstellungsort. | |
| 5 | Ausstellungsdatum; Nummer des Reisedokuments (i. d. R. die Reisepassnummer des ausländischen Reisepasses). | |
| 6 | Anmerkungen, z. B. Aufenthaltszweck oder Beschränkungen der Erwerbstätigkeit, Nebenpflichten oder Aufenthaltsbeschränkungen. [ 75 ] Beispiel: Besuchs-/Geschäftsvisum, Erwerbstätigkeit nicht gestattet. In der neuen Version ggf. noch ein 2D-Matrix-Code rechts unten. | |
| 1. Codierzeile | 1. Codierzeile | 1. Codierzeile |
|---|---|---|
| Stelle | Inhalt | Erläuterungen |
| 1 | Dokumentenart Visum | Immer âVâ |
| 2 | Visumkategorie | A (Flughafen), C (Kurzzeit) oder D (national) |
| 3â5 | Ausstellerstaat | ICAO-Code: BEL , CHE , CZE , DNK , D<< , EST , GRC , ESP , FRA , ITA , LVA , LTU , LUX , HUN , MLT , NLD , AUT , POL , PRT , SVN , SVK , FIN , SWE , ISL , NOR |
| 6â36 | Nachname und Vorname | Nachname und Vorname sind durch zwei FĂźllzeichen ( << ) voneinander zu trennen; einzelne Namensteile sind durch ein FĂźllzeichen zu trennen ( < ); verbleibende Stellen sind mit â<â aufzufĂźllen. |
| 2. Codierzeile | 2. Codierzeile | 2. Codierzeile |
| Stelle | Inhalt | Erläuterungen |
| 1â9 | Visumnummer | identisch mit der Nummer oben rechts auf dem Etikett |
| 10 | Kontrollziffer | Berechnet nach ICAO-Norm |
| 11â13 | StaatsangehĂśrigkeit des Inhabers | ICAO-Code fĂźr den betreffenden Staat |
| 14â19 | Geburtsdatum | Gliederung JJMMTT , wenn Monat oder Tag unbekannt: â << â |
| 20 | Kontrollziffer | Berechnet nach ICAO-Norm |
| 21 | Geschlecht | â F â fĂźr Frauen, â M â fĂźr Männer, â << â fĂźr âkeine Angabeâ |
| 22â27 | letzter GĂźltigkeitstag | Gliederung JJMMTT |
| 28 | Kontrollziffer | Berechnet nach ICAO-Norm |
| 29 | Räumliche Beschränkung | â T â bei räumlicher Beschränkung, sonst â << â |
| 30 | Anzahl der Einreisen | â 1 â, â 2 â oder â M â |
| 31â32 | Dauer des Aufenthalts | Zahl in Tagen, bei Visum Typ D â << â |
| 33â36 | Beginn der GĂźltigkeit | Format MMTT |
Siehe auch
:
Verordnung (EG) Nr. 1683/95 Ăźber eine einheitliche Visagestaltung
GroĂbritannien
In GroĂbritannien finden die Schengen-Regeln keine Anwendung, weshalb eine eigene, nationale Liste der stets visumpflichtigen und der fĂźr Kurzaufenthalte visumbefreiten StaatsangehĂśrigen besteht.cite-ref-79[77] Im britischen Recht wird unterschieden zwischen der Einreiseerlaubnis (leave to enter),cite-ref-80[78] der Aufenthaltserlaubnis (leave to remain) und dem Visum (entry clearance). Entsprechend der kontinentaleuropäischen Rechtskonstruktion gilt dabei das Visum auch als Einreise- und Aufenthaltserlaubnis.cite-ref-81[79] Das Visum ist fĂźr die stets visumpflichtigen StaatsangehĂśrigen immer, fĂźr andere StaatsangehĂśrige (auĂer fĂźr UnionsbĂźrger, BĂźrger des Europäischen Wirtschaftsraums und Schweizer) dann Einreisevoraussetzung, wenn sie sich länger als sechs Monate in GroĂbritannien aufhalten mĂśchten.cite-ref-82[80] Zahlreiche StaatsangehĂśrige benĂśtigen in GroĂbritannien ein Flughafentransitvisum fĂźr Zwischenlandungen und das Umsteigen, auch wenn sie den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.cite-ref-83[81] FĂźr Visa, die den Schengen-Kategorien A bis C entsprechen, wird die Schengen-Visumvignette verwendet; dennoch gilt das Visum nur fĂźr GroĂbritannien. Daueraufenthaltsvisa werden hingegen auf einem eigenständigen britischen Visummuster erteilt. Bestimmte Personengruppen, die nach den britischen Gesetzen von der Visumpflicht befreit sind (z. B. Regierungsmitglieder, Staatsoberhäupter oder Seeleute aus bestimmten Staaten), erhalten zur Bestätigung der visumfreien Einreiseerlaubnis einen Sichtvermerk (âD:EXEMPTâ), der dem Grenzpersonal die Berechtigung zur visumfreien Einreise bescheinigt.
Diplomatenvisa und Protokollausweise
Das Diplomatenvisum, das auch in Kartenform als sogenannter Protokollausweis ausgegeben wird,cite-ref-84[82] bestätigt bei der Grenzkontrolle, dass sein Inhaber den Status eines akkreditierten Diplomaten besitzt und als solcher in dem Staat, in dem er akkreditiert ist, von den ausländerrechtlichen Regelungen ausgenommen ist. In Deutschland werden diese Dokumente, die auch als FREMIS-Papiere (von âFremde Missionâ) bezeichnet werden, vom Auswärtigen Amt ausgestellt.cite-ref-85[83]
Inhaber eines Diplomatenpasses oder Dienstpasses aus bestimmten Staaten (z. B. Tßrkei fßr Einreisen nach Deutschland)cite-ref-86[84] benÜtigen zudem fßr Reisen im Gegensatz zu anderen Bßrgern desselben Staates oftmals kein Visum, weil sie nicht im Verdacht stehen, aus wirtschaftlichen Grßnden einwandern zu wollen. Umgekehrt verlangt zum Beispiel Frankreich von Diplomaten aus Israel ein Visum,cite-ref-87[85] während Inhaber eines gewÜhnlichen israelischen Reisepasses in den Schengen-Raum visumfrei einreisen kÜnnen.cite-ref-88[86]
Visa auĂerhalb der Europäischen Union
Australien
In Australien bedßrfen alle Ausländer einer Erlaubnis in Form eines Visums, um dort einzureisen und sich dort aufzuhalten.cite-ref-89[87] Das australische Recht unterscheidet hierbei zwischen permanent visa, die zeitlich unbegrenzt erteilt werden, und temporary visa, die fßr einen bestimmten Zeitraum, bis zum Eintreten eines speziellen Ereignisses oder fßr die Dauer eines bestimmten Status des Inhabers gelten.cite-ref-90[88] Das zur Behebung von Fachkräftemangel erteilte Fachkräftevisum kann je nach Art entweder ein dauerhaftes oder ein zeitlich befristetes sein. Die Inhaber von befristeten Visa kÜnnen allerdings bei Erfßllen gewisser Voraussetzungen ebenfalls ein dauerhaftes Visum bekommen.cite-ref-91[89]
Eine Besonderheit gilt aufgrund des Trans-Tasmanischen Reiseabkommens fßr die StaatsangehÜrigen Neuseelands. Diese mßssen nicht bereits vor Reiseantritt ein Visum beantragen; vielmehr wird ihnen bei Vorliegen aller Voraussetzungen mit der Einreise automatisch ein sogenanntes Special Category Visa erteilt. Dieses Visum stellt eine Besonderheit im australischen Recht dar, da es zwar als temporary visa gilt, dem Inhaber aber erlaubt, sich dauerhaft in Australien aufzuhalten und dort auch ohne Einschränkungen zu arbeiten.cite-ref-92[90] Eine weitere Besonderheit gilt ßber die sogenannte Special purpose visa beispielsweise fßr die AngehÜrigen der kÜniglichen Familie und sonstiger offizieller Gäste der australischen Regierung.cite-ref-93[91]
Weiterhin kÜnnen einige StaatsangehÜrigecite-ref-94[92] fßr touristische und geschäftliche Kurzaufenthalte eine sogenannte Electronic Travel Authority beantragen. Dabei handelt es sich um eine personenbezogene Freigabeeintragung in der Datenbank der australischen EinwanderungsbehÜrde, die bei der Flugbuchung durch eine Fluggesellschaft oder ein Reisebßro, aber auch vom Antragsteller selbst ßber das Internet beantragt werden kann. Die Bearbeitungsdauer beträgt 30 Sekunden.cite-ref-95[93] Das ETA-Visum unterteilt sich in das eVisitor-Verfahren, das fßr die StaatsangehÜrigen der EU, des EWR und der Schweiz gilt und das kostenlos ist, und in das ETA-Verfahren fßr sonstige privilegierte Länder. Letzteres Verfahren kostet im Gegensatz zum eVisitor 20 Dollar.
Eine Zwischenlandung auf einem australischen Flughafen ist ohne Visum mÜglich, vorausgesetzt der Flughafen wird nicht verlassen und der Aufenthalt beträgt maximal 8 Stunden. Des Weiteren ist ein bereits gebuchter Anschlussflug eine Voraussetzung. Sollte die Wartezeit auf den Anschlussflug jedoch ßber 8 Stunden betragen, wird das Transit Visum (Subclass 771) benÜtigt. Dieses Visum kann kostenlos beantragt werden und gewährt einen Aufenthalt von bis zu 72 Stunden auf australischem Boden.cite-ref-96[94]
AngehÜrige anderer Staaten kÜnnen seit August 2014 ebenfalls online ein Besuchsvisum (Visitor e600 Visa) beantragen, das im Falle der Erteilung ebenfalls entsprechend in der Datenbank der EinwanderungsbehÜrde hinterlegt wird. Lediglich die StaatsangehÜrigen Indonesiens und Somalias mßssen bei Besuchsaufenthalten noch ßber die zuständige australische Vertretung ein Visum beantragen, das in ihrem Reisepass vermerkt wird.
Japan
In Japan gilt ein Visum nicht als unmittelbarer Aufenthaltstitel, sondern als Voraussetzung fĂźr die Einreiseerlaubnis (landing permission), die der Einwanderungsbeamte nach der Einreisekontrolle in Form eines Aufklebers im Pass erteilt und die fĂźr die RechtmäĂigkeit des Aufenthalts erforderlich ist.cite-ref-97[95] Im Dezember 2014 waren AngehĂśrige von 67 Staaten in Japan fĂźr Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit, die eine bestimmte vom Herkunftsstaat abhängige Dauer nicht Ăźbersteigen, von der Visumpflicht befreit.cite-ref-98[96] Sie erhalten bei ErfĂźllung der Einreisevoraussetzungen also ohne Visum die landing permission.
In Japan bestehen sieben Visumkategorien; dabei wird zwischen 28 verschiedenen Anlässen des Aufenthalts unterschieden.cite-ref-99[97] Zur Beschleunigung des Antragsverfahrens kann eine Vorabzustimmung (certificate of eligibility) einer japanischen AusländerbehÜrde, die die Erfßllung von Aufenthaltsvoraussetzungen bestätigt, bei der Beantragung des Visums vorgelegt werden, wodurch sich die Befassung der AusländerbehÜrde durch die bearbeitende Auslandsvertretung erßbrigt.cite-ref-100[98]
Japan unterhält fßr jßngere Menschen, auch aus Deutschland, auf der Grundlage gegenseitiger Abkommen ein Programm fßr Ferienarbeitsaufenthalte, wofßr ein Working-Holiday-Visum ausgestellt wird.cite-ref-101[99]
Russland
Das Recht der Russischen FÜderation unterscheidet zwischen Visa fßr Touristen, fßr Geschäfts- und Dienstreisen, Studienaufenthalte, Kultur- und Schßleraustausch, Dauervisa fßr Geschäftsreisen, Transitvisa und Besuchervisa fßr Privatreisen zu FamilienangehÜrigen.cite-ref-102[100]
Die Europäische Union und Russland haben ßber die Formalitäten der Erteilung von Visa fßr einen Zeitraum bis zu 90 Tagen ein Abkommen geschlossen. In diesem Abkommen wird geregelt, welche Dokumente von Mitgliedern offizieller Delegationen, Geschäftsleuten und Verbandsvertretern, Lkw-, Bus- und Zugpersonal, Journalisten, Wissenschaftlern und Kßnstlern, Schßlern und Studenten, Sportlern und weiteren Personen bei der Antragstellung vorzulegen sind. Zudem ist nach dem Abkommen die Erteilung von Mehrfachvisa vorgesehen.cite-ref-103[101] Das Abkommen ist zur Zeit suspendiert.cite-ref-104[102] Touristen, auch Individualtouristen, benÜtigen fßr ein Visum die in einer bestimmten Form erteilte Bestätigung eines russischen Reiseveranstalters.cite-ref-105[103] Personen, die privat, von einer Organisation oder von einem Unternehmen in Russland eingeladen werden, mßssen bei der Beantragung des Visums eine von russischen BehÜrden ausgestellte oder bestätigte Einladung auf einem speziellen Formular im Original vorlegen.cite-ref-106[104]
Nach der Einreise und nach jedem Ortswechsel muss innerhalb von sieben Werktagen (Stand: 1. April 2011) durch den tatsächlichen Gastgeber mit der bei der Grenzkontrolle ausgestellten Migrationskarte eine Anmeldung oder Registrierung beim Ausländeramt oder bei einem Postamt vorgenommen werden, wodurch die Reisenden korrekt erfasst und mÜgliche illegale Einwanderungen verhindert werden sollen. Die Bestätigung dieser Registrierung muss ständig mitgefßhrt werden. Bei einem Hotelaufenthalt kann die Anmeldung im Hotel erfolgen.cite-ref-107[105]
Schweiz
Das seit dem 1. Januar 2008 geltende neue Schweizer Recht ist derart ausgestaltet, dass sein Wortlaut ohne weiteres Gesetzgebungsverfahren seit der Inkraftsetzung der Schengen-Regeln in der Schweiz, also seit dem 12. Dezember 2008, an das Schengen-Recht angepasst wurde. Hinsichtlich des Visumverfahrens gelten seit jenem Zeitpunkt keine Besonderheiten mehr,cite-ref-108[106] sodass fĂźr die Schweiz hinsichtlich der Kurzaufenthalte dieselben Regeln gelten wie im Ăźbrigen Schengen-Raum.
Beabsichtigt ein Ausländer einen Aufenthalt in der Schweiz, der Ăźber den Zeitraum eines Kurzaufenthalts hinausgeht â also im gesamten Schengen-Raum eine Dauer von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten hat â, oder beabsichtigt er die AusĂźbung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, muss eine Bewilligung des Aufenthaltes vor der Einreise eingeholt werden.cite-ref-109[107] Wird die Bewilligung erst nach der Einreise während eines bewilligungsfreien Aufenthalts beantragt, ist die Entscheidung Ăźber die Bewilligung ggfs. im Ausland abzuwarten, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich begrĂźndet und die zuständige kantonale BehĂśrde lässt daher eine Ausnahme zu.cite-ref-110[108]
Ausländer aus EU-Staaten, die in der Schweiz arbeiten, erhalten nach dem Niederlassungsabkommen EU-Schweiz einen Grenzgängerausweis. Ausländer mit einem Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates kÜnnen sich nach Art. 21 des Schengener Durchfßhrungsßbereinkommens bis zu drei Monate lang ohne Visum in der Schweiz aufhalten, dßrfen aber ohne Schweizer Bewilligung keine Erwerbstätigkeit ausßben.
USA
In den USA wird rechtlich zwischen der Ausstellung eines Visums und der Einreiseerlaubnis (admission) unterschieden. Ein Visum berechtigt nicht zu Einreise und Aufenthalt, sondern ist lediglich Voraussetzung fĂźr die Einreiseerlaubnis, die von einem Einwanderungsbeamten erteilt werden kann.cite-ref-112[110] Jeder Ausländer, der in das Gebiet der USA einreist, gilt als Antragsteller fĂźr eine Einreiseerlaubnis,cite-ref-113[111] es sei denn, er hat dort bereits einen Daueraufenthaltsstatus, der nicht erloschen ist.cite-ref-114[112]cite-ref-115[113] Somit dokumentiert nicht das Visum, sondern erst der Einreisekontrollstempel vor Ort die Entscheidung Ăźber die RechtmäĂigkeit der Einreise und des Aufenthalts.
Visa werden in einer Vielzahl verschiedener Kategorien vergeben, die etwa nach Verwandtschaftsgrad mit US-Bßrgern, nach Lebenssituation oder Einreisegrund unterscheiden.cite-ref-116[114] Dabei wird zwischen Einwanderungsvisa (immigrant visa) und Nichteinwanderungsvisa (nonimmigrant visa) unterschieden.cite-ref-117[115] Zu den Besonderheiten der US-Visaregelungen gehÜren eigene Visakategorien fßr Mitarbeiter der Vereinten Nationen (Kategorien C-2, G-1 bis G-5), fßr Informanten der US-Regierung (Kategorien S-5 und S-6) sowie fßr Opfer von Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen (z. B. Kategorien T, U und TPS). Fßr die Erteilung von Visa oder die Erlaubnis der Einreise ist es in zahlreichen Fällen erforderlich, dass andere BehÜrden beteiligt werden, die etwa fßr die Verwaltung des Arbeitsmarkts oder fßr Kulturangelegenheiten zuständig sind.cite-ref-118[116]
FĂźr die Erteilung auch eines kurzfristigen âB-Visumsâ fĂźr Tourismus oder Business-Zwecke ist die Teilnahme an einem persĂśnlichen Interview notwendig. Termine dafĂźr werden nach Antrag fĂźr die Konsulate in Berlin, MĂźnchen oder Frankfurt am Main vergeben.
Ein längerer Aufenthalt als durch das Visum gestattet wird als overstay eingestuft. Ein overstay kann Sanktionen wie die Ablehnung späterer Visaanträge oder eine Einreisesperre zur Folge haben.cite-ref-119[117]
Visa Waiver Program
BĂźrger von derzeit 40 Staaten kĂśnnen das Visa-Waiver-Programmcite-ref-vwp-120-0[118] nutzen, bei dem kein Visum beantragt werden muss. Dazu kann fĂźr die typische Einreise Ăźber den Luft- oder Seeweg seit dem 12. Januar 2009 eine Anreisegenehmigung eingeholt werden, bevor die Reise angetreten wird. Dabei ist aber zu beachten, dass Passagiere von Frachtschiffreisen nur in seltenen Fällen vom Visa-Waiver-Programm Gebrauch machen kĂśnnen. Fast immer ist ein âB-Visumâ erforderlich. Der Reise-Antrag muss mindestens 72 Stunden vor Antritt der Reise bei der Electronic System for Travel Authorization (ESTA; deutsch Elektronisches System zur Anreisegenehmigung)cite-ref-121[119] genannten BehĂśrde in einem Online-Dialog gestellt und von den US-BehĂśrden (Ministerium fĂźr Innere Sicherheit) genehmigt werden. Sofern kein Widerruf erfolgt, sind Reisegenehmigungen zwei Jahre ab Datum der Erteilung der Genehmigung gĂźltig, oder bis zum Ablauf der GĂźltigkeit des Passes, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Seit dem 26. Mai 2022 wird eine ESTA-GebĂźhr von 21 US-Dollar erhoben, die mit Kreditkarte oder PayPal zahlbar ist. FĂźr die Einreise Ăźber den Landweg ist keine Anreisegenehmigung erforderlich.
Eine positive Anreisegenehmigung stellt keine Garantie fĂźr eine Berechtigung zur Einreise in die USA dar. Man ist damit berechtigt, eine Reise anzutreten, die Entscheidung zur Einreise obliegt jedoch nach wie vor den Grenzbeamten bei der Ankunft. Unabhängig davon, ob mit einem Visum oder Ăźber das Visa-Waiver-Programm eingereist wird, mĂźssen seit dem 4. Oktober 2005 fĂźr alle Reisenden â ausgenommen US-BĂźrger und Passagiere mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung fĂźr die USA â die APIS-Daten (Advance Passenger Information System)cite-ref-122[120] seitens der Fluggesellschaft an die US-BehĂśrden Ăźbermittelt werden. Erforderlich sind zusätzlich zu den Daten im Reisepass: Land des Hauptwohnsitzes sowie Anschrift der ersten Ăbernachtung bzw. Mietwagenstation in den USA (fĂźr Transitreisende wird lediglich der Vermerk âTRANSITâ eingetragen). Die Fluggesellschaften haben momentan noch verschiedene MĂśglichkeiten, die APIS-Meldung zu Ăźbermitteln. ErwĂźnscht wird die Fluggastmeldung bereits 72 Stunden vor Abflug, erforderlich ist sie bis spätestens 30 Minuten vor SchlieĂung der TĂźren.
Im Januar 2016 wurden die Regelungen des Visa-Waiver-Programmes verschärft. Danach kÜnnen Personen, die zusätzlich zur StaatsangehÜrigkeit eines VWP-Landes auch die iranische, irakische, syrische oder sudanesische StaatsangehÜrigkeit besitzen, sowie Personen, die nach dem 1. März 2011 in eines dieser Länder oder in den Jemen, in Somalia oder Libyen eingereist sind, nicht mehr unter Nutzung des Visa-Waiver-Programm in die USA einreisen. Vielmehr mßssen diese Personen fortan ein Visum bei der zuständigen US-Vertretung beantragen. Bereits erteilte Anreisegenehmigungen wurden zurßckgenommen.cite-ref-vwp-120-1[118]cite-ref-123[121] Ausgenommen hiervon sind Journalisten sowie Personen, die im Auftrag von internationalen oder humanitären Hilfsorganisationen gereist sind.
Im Jahr 2013 wurde 700 Deutschen am Grenzßbergang die Einreise untersagt (also 0,03 % der insgesamt 2,7 Mio. Einreisen).cite-ref-127[125] Auch Reisende, die mit einem Visum die Gestattung der Einreise beantragen, kÜnnen zurßckgewiesen werden, wenn sie die Einreisevoraussetzungen entsprechend ihrer Visumkategorie nicht darlegen kÜnnen. Das US-Recht enthält eine Vermutung, wonach jede einreisende Person in die USA einwandern mÜchte.cite-ref-128[126] Es ist aus rechtlicher Sicht Angelegenheit des Einreisenden, die Grenzkontrollbeamten vom Gegenteil zu ßberzeugen oder aber das Vorliegen der Einwanderungsvoraussetzungen nachzuweisen. In der Praxis reicht hierfßr zumeist die Vorlage eines Nichteinwanderungsvisums oder des ausgefßllten Formulars fßr das Visa Waiver Program und gegebenenfalls die schlßssige Erläuterung des Reisezwecks, der Bindungen an den Herkunftsstaat (z. B. Arbeitsplatz, Wohneigentum) und der vorhandenen Finanzmittel (Bargeld, Kreditkarte, Reiseschecks) aus. In diesem Zusammenhang werden Einreisende häufig auch nach ihrem Arbeitsplatz befragt.cite-ref-129[127]
Die Permanent resident card, auch landläufig als Green Card bezeichnet, fällt nicht in die Kategorie der Nichteinwanderungsvisa, sondern stellt eine grundsätzlich unbefristete Aufenthaltserlaubnis dar, die als Ausweis in den USA ständig mitzufßhren ist und bei der Einreise zugleich die Funktion des Visums erfßllt. Bei einer Abwesenheit von mehr als zwÜlf Monaten ist eine zusätzliche Wiedereinreiseerlaubnis (re-entry permit) erforderlich.cite-ref-132[130]
Ănderungen zur Visa-Vergabe 2025
Im Zuge der Auseinandersetzung mit mehreren Universitäten, darunter Harvard, setzten die USA im Mai 2025 die Verfahren zu Studenten- und Austauschvisa (Kategorien F, M und J) vorläufig aus. Die Regierung kĂźndigte an, eine strengere ĂberprĂźfung der Antragsteller samt erweiterter Kontrolle ihrer Social-Media-Aktivitäten durchfĂźhren zu lassen.cite-ref-133[131]cite-ref-134[132] Die Regierung kĂźndigte auĂerdem an, Visa von Studierenden mit Verbindungen zur Kommunistischen Partei Chinas oder mit Studienfächern in kritischen Bereichen zu widerrufen. AuĂerdem wĂźrden alle Visa-Anträge aus China und Hongkong genauer als bisher geprĂźft.cite-ref-135[133] Bereits seit 2020 gilt eine Sperre der Visa-Vergabe an chinesische Studierende und Forscher mit Verbindungen zu Chinas Militär.cite-ref-136[134]
Im August 2025 kĂźndigte die Regierung an, Einwanderer ab sofort auf âantiamerikanischeâ Ansichten zu ĂźberprĂźfen.cite-ref-137[135] Im September kĂźndigte sie an, die Dauer fĂźr Visa fĂźr Studenten von bis zu zehn Jahren auf bis zu vier Jahre zu verkĂźrzen, fĂźr Visa fĂźr Journalisten von fĂźnf Jahren auf 240 Tage; fĂźr Journalisten aus China auf 90 Tage.cite-ref-138[136]
Die Regierung kĂźndigte am 19. September 2025 an, die GebĂźhren fĂźr das Fachkräftevisum H-1B auf 100.000 USD anzuheben;cite-ref-139[137] mit Ausnahmen fĂźr bestimmte Unternehmen.cite-ref-140[138] Am selben Tag kĂźndigte sie ein âgoldenes Visumâ fĂźr eine Million USD an, bzw. fĂźr zwei Millionen USD im Falle eines durch ein Unternehmen gesponserten Visums.cite-ref-141[139]
Volksrepublik China
Bei einem âChina-Visumâ handelt es sich um einen Nachweis der Erlaubnis zur Einreise in die Volksrepublik China oder zum Transit durch die VR China. Man unterscheidet hierbei zwischen acht verschiedenen Kategorien. MĂśchte man ein Touristenvisum fĂźr China beantragen, so hat man mehrere MĂśglichkeiten.
Man benÜtigt zunächst einmal folgende Dokumente:cite-ref-142[140]
⢠Reisepass im Original (dieser muss mindestens noch sechs Monate nach Reiseende gßltig sein)
⢠Visum-Antragsformular
⢠Passfoto (dieses wird auf dem Antragsformular befestigt)
⢠Reisebestätigung/Rechnung mit Flugplan und Hotelliste (ggf. vom Reiseveranstalter)
⢠Auftragserteilung fßr den Visumdienst (falls man einen Service fßr die Beantragung des China-Visums in Anspruch nimmt)
Das Touristenvisum fĂźr die VR China ist 30 Tage gĂźltig. Man kann es ca. 50 Tage vor der China-Reise beantragen.
Es gibt zwei MĂśglichkeiten, ein Visum fĂźr die VR China zu beantragen. Zum einen kann man das Visum selbst beantragen, zum anderen kann man einen Visumservice damit beauftragen. Seit Ende Oktober 2012 wird das China-Visum durch CVASCcite-ref-143[141] abgewickelt. Das CVASC ist der chinesischen Botschaft vorgeschaltet, da diese Visumanträge nicht mehr persĂśnlich entgegennimmt. Die vollständig ausgefĂźllten Visumanträge kĂśnnen dann an die jeweiligen AuĂenstellen des CVASC in Berlin, Frankfurt/Main, Hamburg und MĂźnchen eingereicht werden. Die Anträge kann man auch auf der Website des CVAS herunterladen. Das CVASC erhebt jedoch zusätzliche GebĂźhren fĂźr postalisch zugesandte Visumanträge. Inzwischen gibt es auch die MĂśglichkeit, das Visum nach China zusammen mit dem Flugticket zu erwerben. Flug und Visum nach China zusammen sind oft preiswerter als der Einzelerwerb.
Wenn man während einer Reise aus der VR China aus- und wieder einreisen mĂśchte, z. B. fĂźr einen Zwischenstopp in einem Nachbarland, benĂśtigt man ein China-Visum mit zweimaliger Einreise. Gleiches gilt fĂźr einen Zwischenstopp in Hongkong. Hongkong fĂźhrt trotz Ăbergabe an China im Jahr 1997 immer noch den Status âInternationalâ und kommt somit bei der Einreise nach Hongkong einer Ausreise aus der VR China gleich.
Indien
Die Einreise nach Indien erfordert fĂźr Inhaber eines deutschen Passes ein Visum. Indien bietet
⢠Geschäftsvisa
⢠Arbeitsvisa
⢠Studentenvisa
⢠Transitvisa und
⢠Einreisevisa fßr besondere Anlässe an.cite-ref-144[142]
Das Visum wird Ăźber das Internet beantragtcite-ref-145[143], die in diesem Prozess erzeugte PDF-Datei muss ausgedruckt und unterschrieben werden und mit
⢠zwei Passbildern im Format 5 cm à 5 cm,
sowie â im Falle eines Businessvisums â einem
⢠âInvitation Letterâ und einem
⢠Handelsregisterauszug der in Indien besuchten Firma sowie einer
⢠KostenĂźbernahmebestätigung der aus Deutschland entsendenden Firma (âCost Absorptionâ) zusammen mit dem
⢠Pass
an den Visumsdienstleister Ăźbergeben werden, der die Erteilung des Visums durch die Botschaft oder das Konsulat in die Wege leitet.
Der Fragebogen fĂźr den Visumantrag variiert mit der Zeit, Konstanten sind neben den Passdetails Angaben zu den Eltern und die Frage, ob man pakistanische GroĂeltern hatte. AuĂerdem wird bei Mehrfachbeantragung eines Visums nach dem letzten erteilten Visum gefragt, sodass es ratsam ist, zum Beispiel fĂźr den Fall eines ablaufenden Passes die bisher erteilten indischen Visa zu dokumentieren.
Bei der Einreise nach Indien ist penibel darauf zu achten, dass der Pass entsprechend gestempelt wird; eine Ausreise ohne korrespondierenden Einreisestempel gestaltet sich extrem kompliziert.cite-ref-146[144]
Bei der Einreise nach Indien ist neben einem gßltigen Visum auch eine Einreiseerklärung notwendig, die im Flugzeug bzw. am Flughafen ausgegeben wird und auf der Angaben zu persÜnlichen Daten und der Unterkunft in Indien zu machen sind.
Kollisionsfälle
Visa und Kontrollstempel einiger Staaten in einem Reisepass kÜnnen dazu fßhren, dass andere Staaten den Passinhaber nicht einreisen lassen oder vor der Einreise intensiv befragen. So mßssen in Israel Reisende mit Sichtvermerken aus denjenigen arabischen Ländern, mit denen Israel keine diplomatischen Beziehungen unterhält, mit intensiveren Befragungen vor einer Einreiseentscheidung rechnen.cite-ref-149[147] Umgekehrt lassen einige arabische Staaten, etwa der Libanoncite-ref-150[148] und Syrien,cite-ref-151[149] Inhaber von Pässen, die Vermerke israelischer BehÜrden enthalten oder aus denen ein Aufenthalt in Israel hervorgeht, kategorisch nicht einreisen, während in anderen arabischen Ländern zumindest mit einer intensiven Prßfung des Einreisewunsches zu rechnen ist.cite-ref-152[150] Vor dem EU-Beitritt Zyperns verwehrten die BehÜrden der Republik Zypern nach Besuchen des tßrkisch besetzten Nordzyperns, z. B. nach Tagesbesuchen, die Wiedereinreise, wenn der Reisepass Stempel nordzyprischer BehÜrden enthielt. Deshalb vergaben die BehÜrden des Nordteils an der Grenzkontrollstelle ein abzustempelndes Tagesvisum in Form eines Einlegeblatts, sodass im Reisepass nicht gestempelt werden musste.
Ein fehlender aktueller Einreisestempel Serbiens kann bei Einreise aus dem Kosovo zu Problemen bei der Einreise bzw. Weiterreise nach Serbien fßhren. Da Serbien den Kosovo nach wie vor als Teil seines Staatsgebietes betrachtet, wird die Einreise aus Drittländern in den Kosovo von den serbischen BehÜrden als illegale Einreise nach Serbien angesehen. Da dies den kosovarischen BehÜrden bekannt ist, verzichten diese auf Wunsch auf eine Stempelung. Das Problem kann umgangen werden, indem bei der Einreise der Personalausweis an Stelle des Passes benutzt wird.
Ein Visum oder Einreisestempel der international nicht anerkannten Republik Arzach, die vĂślkerrechtlich zu Aserbaidschan gehĂśrt, hatte die Verweigerung der Einreise nach Aserbaidschan und ggf. strafrechtliche Konsequenzen in Aserbaidschan zur Folge.cite-ref-153[151]
In ähnlichen Fällen bietet sich unter Umständen auch der Besitz zweier Pässe an, was in Deutschlandcite-ref-154[152] oder Ăsterreichcite-ref-155[153] zulässig ist; an der Grenze wird jeweils derjenige Pass vorgelegt, in dem keine fĂźr die Einreise nachteiligen Einträge enthalten sind. In der Schweiz und Liechtensteincite-ref-156[154] kann ein Austauschpass ausgestellt werden, jedoch muss einer der beiden Pässe jeweils bei der ausstellenden BehĂśrde hinterlegt bleiben.cite-ref-157[155]cite-ref-158[156]
Geschichte der Sichtvermerke
17. Jahrhundert bis zur ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
Die mittelalterlichen Geleitbriefe gelten als Vorläufer der heutigen Reisepässe. Sie stellten privilegierte Reisende (Diplomaten, Kaufleute, Pilger) unter den Schutz des Staates, während mittellose Reisende in manchen Regionen Deutschlands (z. B. in der Pfalz) von den LandesfĂźrsten aufgegriffen und in leerstehenden DĂśrfern angesiedelt wurden.cite-ref-159[157] Die Regierungen der absolutistischen Staaten Europas waren daran interessiert, unnĂźtze Reisen ihrer BĂźrger zu verhindern. Deshalb musste fĂźr jede Reise ein Reisepass beantragt werden, der Zeitraum und Reiseroute genau festlegte. BevĂślkerungszunahme, Verarmung und wachsende Mobilität als Folge der Bauernbefreiung fĂźhrten zu einer erheblichen Verschärfung der Pass- und Sichtvermerksbestimmungen.cite-ref-160[158] Mit der EinfĂźhrung des allgemeinen Erfordernisses von Reisepässen im Zeitraum zwischen dem späten 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde es Ăźblich, die Dokumente durch Eintragungen an der Staatsgrenze oder zuvor kennzeichnen (âvisierenâ) zu lassen. Seit 1813 benĂśtigten alle Ausländer in PreuĂen eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines Visums, falls sie sich länger als 24 Stunden in einer Gemeinde aufhalten wollten.cite-ref-161[159] Gastwirte durften Ausländer nur beherbergen, wenn ein solches Visum erteilt war, und galten als Hilfsorgane (âUnteroffiziantenâ) der âFremdenpolizeiâ.cite-ref-162[160]
1850 bis 1914
Durch die Dresdner Konvention vom 21. Oktober 1850 und die damit verbundene EinfĂźhrung der Passkarte wurde die Visumpflicht im innerdeutschen Reiseverkehr endgĂźltig abgeschafft. Neun Jahre später, im Jahre 1859, trat Ăsterreich-Ungarn dieser Konvention bei und ermĂśglichte den visumfreien Reiseverkehr innerhalb der K.u.k.-Monarchie. Ab 1865 ermĂśglichten Bayern, Sachsen und WĂźrttemberg auch Ausländern die Einreise ohne Pass und Visum. Der Norddeutsche Bund und Ăsterreich-Ungarn folgten bis 1867.cite-ref-163[161] Durch das Gesetz Ăźber das Passwesen vom 12. Oktober 1867 wurden Pass- und Sichtvermerkszwang im gesamten Gebiet des Norddeutschen Bundes vollständig aufgehoben, sie durften jedoch bei Vorliegen auĂergewĂśhnlicher Ereignisse durch eine Verordnung vorĂźbergehend wieder eingefĂźhrt werden.cite-ref-164[162] Dadurch wurde das Visumrecht rechtssystematisch im Passrecht verankert und nicht etwa im Ausländer-(âFremdenâ-)Recht, das weiterhin Gegenstand Ăśrtlicher oder landesherrlicher Rechtssetzung war. Diese Zuordnung blieb in Deutschland bis 1965 bestehen.
1914 bis 1938
Vor dem Ersten Weltkrieg benÜtigten die Bßrger fßr Reisen innerhalb Europas keinen Reisepass und kein Visum. In Deutschland galt das Gesetz ßber das Passwesen des Norddeutschen Bundes bis in die Weimarer Zeit hinein weiter.cite-ref-165[163] Während des Ersten Weltkrieges wurde in allen kriegfßhrenden Ländern ein allgemeiner Pass- und Visumzwang eingefßhrt, um potentielle Spione an der Einreise zu hindern und die Erfßllung der Wehrpflicht zu sichern. Im Deutschen Reich ordnete Kaiser Wilhelm II. gleichzeitig mit der Verkßndung des Kriegszustandes auch die Einfßhrung einer Passpflicht an.cite-ref-166[164] Mit Wirkung vom 1. August 1916 wurde in Deutschland fßr Ein- und Ausreisen von In- und Ausländern ein Sichtvermerkszwang eingefßhrt.cite-ref-167[165] Zugleich wurde der Reichskanzlercite-ref-168[166] zum Erlass weiterer Ausfßhrungsvorschriften ermächtigt; die entsprechende Anordnung enthielt fßr Deutschland erstmals detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Visumerteilung und zur Zuständigkeit und Form der Visa.cite-ref-169[167] Jede Person benÜtigte einen eigenen Pass oder Kinderausweis,cite-ref-170[168] das Visum war vor jedem Grenzßbertritt erneut einzuholen.cite-ref-171[169]
Dieser Pass- und Visumzwang wurde in Deutschland nach Kriegsende beibehaltencite-ref-172[170] und wurde sogar in der Weimarer Republik zunächst noch weiter verschärft. Nach der Verordnung vom 24. Mai 1919 betreffend Strafbestimmungen gegen die Zuwiderhandlung gegen die PaĂvorschriften (RGBl. 1919, 470f.)cite-ref-173[171] wurde mit Geldstrafe, Haft oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bedroht, wer unbefugt die Grenzen Ăźberschritt oder von im Visum bezeichneten Reisezielen oder Reisewegen eigenmächtig abwich. Die Geldstrafe dafĂźr wurde 1923 infolge der Inflation stark angehoben (RGBl. 1923, 249)cite-ref-174[172]. Auch andere europäische Staaten erhielten die zunächst als kriegsbedingtes Ausnahmerecht eingefĂźhrten Beschränkungen aufrecht.cite-ref-175[173]
Im Juni 1924 wurden neue, sehr detaillierte Vorschriften Ăźber das Pass- und Sichtvermerkswesen erlassen (RGBl. 1924, S. 613)cite-ref-176[174]. Deutsche ReichsangehĂśrige unter 15 Jahren konnten demnach ohne Visum nach Deutschland (wieder)einreisen;cite-ref-177[175] Deutsche oder Ausländer mit Wohnsitz im Inland konnten das Ausreisevisum durch einen Unbedenklichkeitsvermerk des Finanzamtes ersetzen.cite-ref-178[176] Visa konnten auch allgemein mit Blick auf die âPersĂśnlichkeit des Reisendenâ versagt werden,cite-ref-179[177] die Ablehnung der Erteilung erfolgte âin der Regel ohne Angabe von GrĂźndenâ.cite-ref-180[178] Erstmals wurde die Erteilung von Ausnahmevisa an der Grenze ermĂśglicht.cite-ref-181[179] Ausländische Landarbeiter durften bei Vorliegen einer Aufnahmezusage der âDeutschen Arbeiterzentraleâ pass- und visumfrei einreisen.cite-ref-182[180]
Ab 1925 begann der Gesetzgeber damit, die restriktiven Visabestimmungen schrittweise zu liberalisieren. Zum 1. Januar 1925 wurde die Visumpflicht beim Ăbertreten der Reichsgrenze fĂźr deutsche StaatsangehĂśrige abgeschafft.cite-ref-183[181] Die Ănderung betraf die Ausreise Deutscher aus Deutschland. Die (Wieder-)Einreise Deutscher nach Deutschland war bereits seit Juni 1924 visumsfrei mĂśglich. Die Visumsvorschriften anderer Staaten fĂźr Deutsche blieben unberĂźhrt. FĂźr Ausländer mit deutscher Aufenthaltsgenehmigung oder mit Wiedereinreisevisum wurde lediglich das Ausreisevisum aus Deutschland abgeschafft.cite-ref-184[182] Im Ăbrigen blieben Ausländer Ăźber 15 Jahren bei der Einreise nach Deutschland, Ausländer ohne Wohnsitz oder Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland auch bei der Wiederausreise visumspflichtig. Im Jahr 1932 wurden alle Ausreisevisa fĂźr sämtliche Personengruppen, die Deutschland verlassen wollten, vollständig abgeschafft.cite-ref-185[183]
Erst 1925 konnten deutsche StaatsbĂźrger wieder ohne Visum nach Ăsterreich reisen.cite-ref-186[184] Im Jahre 1926 wurde der Visumzwang fĂźr Reisen deutscher StaatsbĂźrger in die Nachbarstaaten Dänemark,cite-ref-187[185] Luxemburg, die Niederlande,cite-ref-188[186] Schwedencite-ref-189[187] und Schweiz abgeschafft. Auch Finnland, Japan und Portugalcite-ref-190[188] vereinbarten mit dem Deutschen Reich die Abschaffung der Visumpflicht im gegenseitigen Reiseverkehr. Seit 1927 konnten auch Ăsterreicher visumfrei in diese Staaten einreisen.cite-ref-191[189] 1928 schafften auch GroĂbritannien,cite-ref-192[190] Italien,cite-ref-193[191] Lettland,cite-ref-194[192] Norwegen,cite-ref-195[193] Spanien und die Tschechoslowakeicite-ref-196[194] den Visumzwang fĂźr deutsche Touristen ab. Kurze Zeit später erlaubten auch Estland, Jugoslawien und Ungarncite-ref-197[195] die Einreise ohne Visum. FĂźr Reisen nach Belgien, Frankreich, Litauen und Polen wurde der Sichtvermerkszwang hingegen beibehalten.
Am 1. April 1933 wurde fĂźr ReichsangehĂśrige bis auf weiteres fĂźr die Ausreise ein Visumszwang eingefĂźhrt. Dieser wurde am 19. Dezember 1933 bereits wieder aufgehoben.
1939 bis 1945
Im Jahr 1937 wurde im nationalsozialistischen Deutschland ein Gesetz erlassen, das den Reichsinnenminister ermächtigte, das gesamte frßhere Pass-, Visum- und Ausländerrecht aufzuheben und durch Verordnung neu zu regeln.cite-ref-198[196]
Nach der Besetzung Ăsterreichs durch deutsche Truppen im März 1938 verlieĂen mehrere Tausend Ăśsterreichische Juden und Gegner des NS-Regimes das Land und suchten Zuflucht in anderen europäischen Staaten. Um deren Einwanderung zu erschweren, fĂźhrte GroĂbritannien im Mai 1938 wieder den Visumzwang fĂźr reichsdeutsche StaatsbĂźrger ein. Dass es sich bei einem Passinhaber um einen Juden im Sinne des ReichsbĂźrgergesetzes handelte, wurde ausländischen Visumstellen dadurch erkennbar, dass deutsche Reisepässe von Juden im Oktober 1938 fĂźr ungĂźltig erklärt und erst wieder gĂźltig wurden, nachdem sie mit einem roten âJâ gekennzeichnet worden waren; zur Anbringung dieses Sichtvermerks wurde eine strafbewehrte Vorlagepflicht eingefĂźhrt.cite-ref-199[197]
Mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurde in allen betroffenen Ländern ein allgemeiner Visumzwang fßr Ausländer eingefßhrt. Im Deutschen Reich wurden zudem auch Deutsche, die sich nicht bereits zu Kriegsbeginn im Ausland aufhielten, fßr die Ein- und Ausreise visumpflichtig.cite-ref-200[198]
1945 bis 1990 (westliche Welt)
Dieser Visumzwang wurde erst am 15. August 1950 im Reiseverkehr zwischen Ăsterreich und der Schweiz abgeschafft. In Deutschland Ăźbernahm die Alliierte Hohe Kommission die Passhoheit und die Zuständigkeit fĂźr das Visumrecht. Bis zum 31. August 1952 erledigte das Combined Travel Board die Verwaltung des Reiseverkehrs.cite-ref-201[199] Im März 1952 wurde in Deutschland im Vorgriff auf die RĂźckĂźbertragung der Reiseverkehrskontrollen auf die BundesbehĂśrden ein Gesetz Ăźber das Passwesen verabschiedet, das zwar keine Visumpflicht mehr vorsah, jedoch das Bundesministerium des Innern zur EinfĂźhrung der Visumpflicht fĂźr Ein- oder Ausreisen von Ausländern durch Rechtsverordnung ermächtigte.cite-ref-202[200] Diese Visumpflicht wurde bis auf wenige Sonderfälle fĂźr die Einreise aller Ausländer Ăźber 15 Jahren eingefĂźhrt,cite-ref-203[201] jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 1953 fĂźr westeuropäische Touristencite-ref-204[202] und mit Wirkung zum 1. März 1955 auch fĂźr Touristen aus allen Staaten aufgehoben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhielt und die fĂźr die RĂźckkehr kein RĂźckkehrvisum ihres Herkunftsstaates benĂśtigten.cite-ref-205[203] Im Gegenzug erlaubten westeuropäische Nachbarländer ihren BĂźrgern durch bilaterale Sichtvermerksabkommen die visumfreie Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.cite-ref-206[204]
Im Jahr 1965 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Visumrecht vom Passrecht in das Ausländerrecht ĂźberfĂźhrt. Das Visum galt nun rechtlich als Aufenthaltserlaubnis, die âin der Form eines Sichtvermerksâ eingeholt wird.cite-ref-207[205] Diesen mussten vor der Einreise alle Staatenlosen und AngehĂśrige von Staaten einholen, die nicht in einer Liste mit 84 Staaten enthalten waren.cite-ref-208[206]
In Ăsterreich war seinerzeit Ăźberwiegend kein Einreisevisum erforderlich. Nach der Niederschlagung des Prager FrĂźhlings wurde die Visumpflicht fĂźr Einreisende aus der ÄSSR am 25. August 1968 eingefĂźhrt.cite-ref-209[207] Mit dem Anwachsen der FlĂźchtlingszahlen untersagte der damalige AuĂenminister Kurt Waldheim die Erteilung von Visa an tschechische FlĂźchtlinge. Da der damalige Ăśsterreichische Botschafter in Prag, Rudolf Kirchschläger, die Weisung nicht ausfĂźhrte, flohen 50.000 Tschechen nach Ăsterreich.
Im Vereinigten KÜnigreich fßhrte die zunehmende Zahl von Zuwanderern aus ehemaligen Kolonien in den 1960er Jahren zu Beschränkungen des Rechts zur Einwanderung auch fßr Briten; da damals nicht, wie heute, zwischen StaatsangehÜrigen des Vereinigten KÜnigreichs und AngehÜrigen anderer der Krone unterstehender Besitzungen und Staaten unterschieden wurde, genossen sie zuvor grundsätzlich einen Anspruch auf Zuwanderung ins britische Stammland. Nachdem der Commonwealth Immigrations Act 1962 Einwanderungsbeschränkungen, aber keinen Visumzwang fßr britische Bßrger einfßhrte, die nicht von den britischen Inseln stammten, wurde mit dem Immigration Appeals Act 1969 auch die Grundlage fßr einen Visumzwang (entry clearance requirement) geschaffen.cite-ref-210[208]
In der Bundesrepublik Deutschland wurde nach der Geiselnahme von MĂźnchen im Jahr 1972 der Visumzwang fĂźr StaatsbĂźrger von Libyen, Marokko und Tunesiencite-ref-211[209] eingefĂźhrt. Dem folgten weitere Verschärfungen: Ab 1980 wird durch die Ausweitung der Visumpflicht auf die verstärkte illegale Zuwanderung aus weiter entfernten Staaten reagiert.cite-ref-212[210] Wegen der hohen Anzahl tĂźrkischer Zuwanderer (âGastarbeiterâ) in Deutschland war die EinfĂźhrung der Visumpflicht fĂźr StaatsangehĂśrige der TĂźrkei zum 1. Oktober 1980 von besonderer Bedeutung.cite-ref-213[211] Erstmals wurde im Jahr 1981 vor dem Hintergrund des sowjetischen Einmarsches in Afghanistan eine Flughafentransitvisumpflicht eingefĂźhrt.cite-ref-214[212] Seit 1982 unterlagen Ausländer Ăźber 15 Jahren (auĂer von EWG-Staaten), die sich mehr als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, der Visumpflicht.cite-ref-215[213] Im Jahr 1986 wurde die Flughafentransit-Visumpflicht auf neun Staaten ausgedehnt,cite-ref-216[214] im Jahr 1989 auch auf die TĂźrkei.cite-ref-217[215]
Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten ab 1986 den â auĂer fĂźr Kanadier bestehenden â Visumzwang fĂźr die Einreise schrittweise. Nach einem Visa Waiver Pilot Program wurde das Visa Waiver Program 1990 permanent im US-Recht verankert.cite-ref-218[216]
Nach einigen Terroranschlägen fßhrte Frankreich im Jahr 1986 eine Visumpflicht fßr alle Ausländer mit Ausnahme von Bßrgern der damaligen EG und der Schweiz ein.cite-ref-219[217]
1945 bis 1990 (Ostblock)
In den 1960er Jahren wurde der Visumzwang fßr Reisen zwischen einigen Staaten des Ostblocks aufgehoben. Seit dem 1. Januar 1964 konnte die Grenze zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn ohne Reisepass und Visum passiert werden, ein Jahr später vereinbarten auch Polen und die Sowjetunion die Abschaffung des Visumzwangs im Reiseverkehr zwischen beiden Staaten.
In der DDR war das Visum Baustein des strikten Grenzregimes. Nach dem Passgesetz der DDR von 1954 war fĂźr jeden GrenzĂźbertritt, also jede Ein- oder Ausreise, durch eigene BĂźrger oder Ausländer ein Visum erforderlich; ab dem Jahr 1956 wurden hierzu Ausnahmen zugelassen, die durch Verwaltungsvereinbarungen oder DurchfĂźhrungsbestimmungen getroffen werden konnten, z. B. fĂźr Reisen in andere Ostblockstaaten.cite-ref-220[218] Im Gesetz waren weder Regelungen zu den Erteilungsvoraussetzungen noch zu Inhalt und Grenzen der von den Innen- und AuĂenministerien zu erlassenden DurchfĂźhrungsbestimmungen enthalten. Zur Regelung des Verkehrs zwischen den beiden Teilen Berlins nach dem Mauerbau wurden ab dem Jahr 1963 verschiedene Passierscheinabkommen geschlossen; der Passierschein war trotz seiner abweichenden Bezeichnung im Ergebnis ein Visum auf einem gesonderten Blatt, das Einwohner von West-Berlin zur Einreise in den Ostteil der Stadt benĂśtigten.cite-ref-221[219] Durch das StaatsangehĂśrigkeitsgesetz von 1967 wurde anstelle der einheitlichen deutschen StaatsangehĂśrigkeit eine StaatsangehĂśrigkeit der DDR eingefĂźhrt, die grundsätzlich nur an Personen, die zum Zeitpunkt der GrĂźndung der DDR in ihr lebten, oder deren AbkĂśmmlinge verliehen war.cite-ref-222[220] Deutsche aus der damaligen Bundesrepublik Deutschland wurden hierdurch aus Sicht der DDR zu Ausländern. Im Jahr 1968 wurde fĂźr den Transitreiseverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin eine Visumpflicht eingefĂźhrt.cite-ref-223[221] Im Zuge der Neuen Ostpolitik konnten zugunsten der Einwohner der alten Bundesrepublik und von Berlin (West) sowie der AngehĂśrigen anderer westlicher Staaten Erleichterungen durchgesetzt werden: Im Viermächteabkommen Ăźber Berlin schufen die vier Siegermächte 1971 die Grundlagecite-ref-224[222] fĂźr das zwischen den deutschen Staaten im Jahr 1972 abgeschlossene Transitabkommen, das fĂźr den Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik und West-Berlin vorsah, den Reisenden die Transitvisa an der GrenzĂźbergangsstelle und dort am Fahrzeug selbst und bei durchgehenden ZĂźgen oder Autobussen im Transportmittel zu erteilen.cite-ref-225[223]
Fßr Besuche von Einwohnern von West-Berlin wurde 1971 die MÜglichkeit zu Reisen nach Ost-Berlin und in die DDR aufgrund von auf Antrag erhältlichen Berechtigungsscheinen, touristischen Reisebuchungen oder amtlich bestätigten Telegrammen mit einer Gesamtdauer von 30 Tagen im Jahr zugelassen;cite-ref-226[224] auf die Ausstellung von Visa an der Grenze aufgrund der Vorlage dieser Berechtigungsscheine und die Erhebung einer Ausstellungsgebßhr wurde aber nicht verzichtet.cite-ref-227[225] Fßr Ost-Berlin erhielten Bundesbßrger (nicht West-Berliner!) gegen eine Gebßhr auch ohne Anmeldung ein Tagesvisum in Form eines Einlegeblattes, das bei der Ausreise wieder einbehalten wurde.
FĂźr BundesbĂźrger wurde im Jahr 1972 fĂźr die Einreise in die DDR angeordnet, dass ein Einreisevisum an der Grenze ebenfalls nur gegen einen Berechtigungsschein erhältlich war, der von einladenden Verwandten oder Betrieben oder dem staatlichen Tourismusunternehmen in der DDR beantragt und sodann an den kĂźnftigen Reisenden per Post gesandt werden musste.cite-ref-228[226] So wurden Kontrollstempel und Visa mit einem beträchtlichen bĂźrokratischen Aufwand kombiniert:cite-ref-229[227] BĂźrger aus nichtsozialistischen Staaten â auch BundesbĂźrger, die die DDR als Ausländer betrachtete â konnten an der Grenze ein Visum nur bei Vorlage dieses Berechtigungsscheines erhalten. Es wurde â ebenso wie eine Kontrollkarte â mit einem Einreisekontrollstempel versehen. Am Zielort musste zudem bei der vorgeschriebenen Anmeldung bei der Volkspolizei eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden; bei der ebenfalls obligatorischen Abmeldung wurde ein Ausreisevisum erteilt, das dann bei der Ausreise mit einem Kontrollstempel versehen wurde. Ferner war der Eintrag in das Hausbuch notwendig.
Mit einigen Ländern (Bulgarien, ÄSSR, Polen) hatte die DDR Anfang der 1970er Jahre Verträge Ăźber pass- und visumfreien Reiseverkehr abgeschlossen.cite-ref-230[228] Diese Abkommen fĂźhrten aber nicht stets zur Genehmigungsfreiheit solcher Reisen, da die DDR fĂźr Reisen ihrer BĂźrger in einige Vertragsstaaten verlangte, dass eine sogenannte âReiseanlage fĂźr den visafreien Reiseverkehrâ bei den DDR-BehĂśrden beantragt wurde. Diese Anlage berechtigte zusammen mit dem DDR-Personalausweis zum GrenzĂźbertritt in diese Länder. In diesem Papier waren Beschränkungen zur Dauer des Aufenthalts im Zielland sowie die auf der Reise passierten Länder aufgefĂźhrt. Zum Ostblock zählende Drittstaaten unterstĂźtzten bei ihrer Grenzkontrolle die DDR bei der Durchsetzung solcher Beschränkungen.cite-ref-231[229] Ohne vorherige Genehmigung waren lediglich Reisen in die Tschechoslowakei sowie bis 1980 nach Polen mĂśglich.
Mit dem im Jahr 1979 erlassenen neuen Passgesetz wurde fßr Bßrger der DDR zwar das Erfordernis eines Einreisevisums abgeschafft, fßr Ausreisen vor allem in westliche Länder verlangte die DDR aber nach wie vor auch von den eigenen Bßrgern ein Ausreisevisum, in dem zumeist auch eine in der Regel kurz bemessene HÜchstaufenthaltsdauer festgelegt war.cite-ref-232[230] Ein Verweilen im Ausland ßber den genehmigten Zeitraum hinaus war nach dem Recht der DDR strafbar.
Ein Ausreisevisum konnte nach (mehrfach geänderten) gesetzlichen Regelungen fĂźr bestimmte Reisezwecke erteilt werden, z. B. an KĂźnstler fĂźr einen Auftritt, Wissenschaftler fĂźr eine Kongressteilnahme, Handelsvertreter und Ingenieure fĂźr einzelne Geschäfte oder an Rentner. Anderen Personen konnten Ausreisevisa fĂźr Verwandtenbesuche zu besonderen Anlässen wie etwa runden Geburtstagen oder Beerdigungen, später auch zu kirchlichen Hochzeiten und ab 1982 sogar zu Kindstaufen erteilt werden.cite-ref-233[231] Es bestand jedoch kein Rechtsanspruch. Meist wurde die gleichzeitige Ausreise aller Mitglieder einer Familie nicht gestattet, um eine Flucht aus der DDR zu verhindern.cite-ref-234[232] Die Erteilung von Ausreisevisa wurde zwar im Jahr 1988 in einer Verordnung sehr ausfĂźhrlich und scheinbar vergleichsweise groĂzĂźgig neu geregelt,cite-ref-235[233] indem sogar ein Anspruch auf die schriftliche BegrĂźndung einer Ablehnung und die MĂśglichkeit einer gerichtlichen ĂberprĂźfung geschaffen wurde.cite-ref-236[234] In der Praxis wurden aber verschiedenste GrĂźnde fĂźr eine Verweigerung gefunden und angefĂźhrt, sodass fĂźr sehr groĂe Teile der BevĂślkerung der Erhalt eines Ausreisevisums unwahrscheinlich blieb, was auch innerhalb der DDR zu Protesten fĂźhrte.cite-ref-237[235] Ab dem 12. September 1989 wurden infolge der Ăffnung der ungarischen Grenze nach Ăsterreich fĂźr DDR-BĂźrger Anträge auf Ausreise nach Ungarn vom Ministerium fĂźr Staatssicherheit gegengeprĂźft.cite-ref-238[236] Am 4. Oktober 1989 wurde die Visumpflicht auch fĂźr Reisen in die ÄSSR eingefĂźhrt,cite-ref-239[237] aber zum 1. November wieder aufgehoben.cite-ref-240[238] Trotz des erheblichen Drucks der BevĂślkerung sah der am 6. November 1989 verĂśffentlichte, sofort massiv kritisiertecite-ref-241[239] Entwurf eines DDR-Reisegesetzes nach wie vor das Erfordernis von Ausreisevisa fĂźr Reisen in westliche Länder vor.cite-ref-242[240]
Noch am Nachmittag des 9. November 1989 wurde in der DDR-Regierung eine Reiseregelung entworfen, die auch fĂźr âSpontanreisenâ das Erfordernis eines Ausreisevisums vorsah, das â nach Regierungsverständnis âunbĂźrokratischâ â nach Vorlage von zwei Anträgen und einer Zählkarte erteilt werden, jeweils ein halbes Jahr lang gelten und zu Aufenthalten auĂerhalb der DDR von bis zu insgesamt 30 Tagen berechtigen sollte.cite-ref-243[241] Die kaum verständliche Erläuterung der Regelung in einer Pressekonferenz durch PolitbĂźromitglied GĂźnter Schabowskicite-ref-244[242] fĂźhrte noch am Abend desselben Tages zunächst zur Verwirrung und zu Versuchen der Klarstellung in den Medien, nach wie vor sei zur Ausreise ein Visum erforderlich.cite-ref-245[243] Entgegen den Erwartungen der DDR-Regierungcite-ref-246[244] kam es nicht zu einem Ansturm auf die Visumstellen, sondern auf die innerdeutsche Grenze selbst und damit zu ihrer Ăffnung.cite-ref-247[245] Einige Tage später wurden schrittweise Grenzkontrollen wieder aufgenommen; die Ausreisevisa wurden DDR-BĂźrgern aber ohne Formalitäten in den Personalausweis eingestempelt. Zum 24. Dezember 1989 hob die DDR das Visumerfordernis fĂźr Einreisen von BundesbĂźrgern und Einwohnern von Berlin (West) auf.cite-ref-248[246] Seit dem 1. Februar 1990 benĂśtigten nach einem neuen Reisegesetz Inhaber eines DDR-Reisepasses kein Ausreisevisum mehr;cite-ref-249[247] hingegen berechtigten Personalausweise nach wie vor nur mit Ausreisevisum zur Ausreise.cite-ref-250[248] Mit der Aufhebung der innerdeutschen Grenzkontrollen zum 1. Juli 1990cite-ref-251[249] wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR eine Regelung Ăźber die gegenseitige Anerkennung von Aufenthaltstiteln und Visa getroffen, die derjenigen des erst später in Kraft gesetzten Schengener DurchfĂźhrungsĂźbereinkommens entsprach; dabei wurde ausdrĂźcklich ein Schengen-Beitritt der DDR ins Auge gefasst.
1990 bis heute
Nach dem Fall der Mauer und dem Sturz der kommunistischen Systeme wurde der Reiseverkehr zwischen beiden deutschen Staaten sowie nach Mittel- und teilweise auch nach Osteuropa unter Abschaffung des Visumzwangs freigegeben.
Mit der Neuregelung des Ausländerrechts in Deutschland im Jahr 1990 wurde im Visumrecht das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt: Zuvor bestand fĂźr Einreisen von Ausländern nur eine Visumpflicht, soweit dies in einer Rechtsverordnung vorgesehen war. Nach der Neuregelung war jeder Ausländer visumpflichtig, soweit nicht die Visumfreiheit durch Rechtsverordnung angeordnet wurde.cite-ref-252[250] Die DurchfĂźhrungsbestimmungen wurden dabei so ausgestaltet, dass die Visumpflicht der einzelnen StaatsangehĂśrigen weitgehend unverändert blieb. Eine wirkliche Neuregelung im novellierten Ausländerrecht war die grundsätzliche Ausdehnung der Visumpflicht auf Personen unter 16 Jahren. Hiervon blieben Kinder und Jugendliche aus der TĂźrkei, aus Tunesien, Jugoslawien und Marokko fĂźr Besuchsreisen bis zu drei Monaten unter der Voraussetzung ausgenommen, dass ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung fĂźr Deutschland besaĂ.cite-ref-253[251] Nach einigen weiteren Verschärfungen wurde zum 15. Januar 1997 kurzfristigcite-ref-254[252] die bislang bestehende Visum- und Aufenthaltsgenehmigungsfreiheit fĂźr diese Kinder und Jugendlichen gestrichen.cite-ref-255[253]
Durch das Schengener DurchfĂźhrungsĂźbereinkommen und die hierzu erlassenen DurchfĂźhrungsbestimmungen wurde das Recht der Visa innerhalb des Schengen-Raumes einheitlich geregelt. Zwischen den damaligen Vertragsstaaten fielen die Grenzkontrollen am 26. März 1995 weg. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde das Schengen-Recht â das bis dahin als zwischen den Schengen-Staaten geltendes VertragsvĂślkerrecht zu behandeln war â in das Gemeinschaftsrecht ĂźberfĂźhrt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung) wurde mit Wirkung zum 10. April 2001 fĂźr den Schengen-Raum einheitlich geregelt, welche StaatsangehĂśrigen fĂźr Kurzaufenthalte visumfrei einreisen kĂśnnen (sogenannte Positivstaater) und welche StaatsangehĂśrigen fĂźr das Ăberschreiten der Schengen-AuĂengrenzen stets ein Visum benĂśtigen (sogenannte Negativstaater). Die Verordnung enthält auch Ăffnungsklauseln fĂźr Einzelregelungen der Mitgliedstaaten und Sonderregeln fĂźr bestimmte Gruppen, wie etwa FlĂźchtlinge oder Diplomaten.
Am 21. Dezember 2007 wurde das gesamte Schengen-Recht in den Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind â mit Ausnahme Zyperns â in Kraft gesetzt.cite-ref-256[254] An den Luftgrenzen wurden die Personengrenzkontrollen erst am 30. März 2008 eingestellt.cite-ref-257[255]
Die einheitliche Regelung des Visumrechts und grundsätzlich der Geltungsbereich der einheitlichen Visa erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland und Zypern (in Bulgarien und Rumänien erst seit 2025)cite-ref-258[256]. Die Regelung gilt zudem auch fßr die Nicht-EU-Mitglieder Norwegen und Island sowie seit dem 12. Dezember 2008 fßr die Schweiz und seit dem 19. Dezember 2011 auch fßr Liechtenstein.
Umgehen von Visumbestimmungen, Tricks
Visa-Run
Visa-Run ist die Bezeichnung fĂźr das vorĂźbergehende Verlassen eines Landes mit dem einzigen Ziel, umgehend wieder einzureisen, damit die zeitliche Geltungsdauer fĂźr ein Touristenvisum von neuem beginnt.
Im Schengen-Raum fĂźhrt diese Handhabe nicht zum Erfolg, weil Schengen-Visa â auch fĂźr ein Jahr oder mehrere Jahre ausgestellte Langzeitvisa fĂźr Besucher â stets nur fĂźr Aufenthalte von hĂśchstens 90 Tagen innerhalb jedes beliebigen 180-Tage-Zeitraums gelten. Reist also etwa ein visumpflichtiger Ausländer nach einem Aufenthalt von 30 Tagen aus und reist er einen Tag später wieder ein, zählt der erste Tag des neuen Aufenthaltszeitraums als der 31. Tag des Aufenthalts, nicht aber als der erste. Das gilt auch dann, wenn die Einreise mit einem anderen Visum erfolgt. Wer fĂźr einen längeren Zeitraum im Schengen-Raum bleiben mĂśchte, benĂśtigt stets einen Aufenthaltstitel des betreffenden Schengen-Staates oder ein sogenanntes Nationales Visum (Typ D, siehe oben zu den Visumkategorien), das diesen Aufenthalt zulässt.
In einigen Ländern werden eigens Reisepakete, z. B. Tagesreisen per Bus, angeboten, um einen âVisa Runâ durchfĂźhren zu kĂśnnen. In Thailand ist es beispielsweise Ăźblich, nach Kambodscha, Malaysia, Myanmar oder nach Laos zu fahren.cite-ref-259[257] Diese Praxis wird in Thailand seit dem Jahr 2006 erschwert, indem â analog zur Schengen-Regelung â nach einer ersten Einreise als Tourist grundsätzlich nur noch ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen mĂśglich ist, falls eine Einreise mit einem sogenannten Visa on Arrival erfolgt.cite-ref-260[258]
Täuschungen und Fälschungen
Täuschungen und Fälschungen haben miteinander gemein, dass die mit der Kontrolle der Einreise befassten BehÜrden durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasst werden, die Einreise zuzulassen, obwohl diese Entscheidung nach den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen falsch wäre.
Täuschungen sind, wie im Zusammenhang mit der deutschen sogenannten âVisa-Affäreâ deutlich wurde, durch planmäĂige Falschangaben zum Reisezweck und zur Reisefinanzierung mĂśglich, etwa durch gefälschte Belege, die im Visumverfahren vorgelegt werden, oder durch echte Papiere, die aber durch Bestechung erlangt worden sind. Das Risiko eines Erfolges dieser Täuschungen kann daher durch die inhaltliche Kontrolle vorgelegter Dokumente durch Visumstellen und durch die GrenzbehĂśrden bei der Einreise verringert werden.
Das Entdeckungsrisiko einer Einreise mit gefälschten Visa hängt von der Qualität, ĂberprĂźfbarkeit und tatsächlichen ĂberprĂźfung von Sicherheitsmerkmalen der Visa ab. Es steigt, je häufiger das Kontrollpersonal an den Grenzen echte Dokumente desselben Musters bearbeitet, und damit mit der Wahrscheinlichkeit, dass ihm bereits sehr geringfĂźgige Abweichungen von der Norm sofort auffallen. Noch weiter wächst das Entdeckungsrisiko, wenn im Online-Zugriff auf Datenbestände ĂźberprĂźft werden kann, ob das Visum ausgestellt worden ist. Wenn Kontrollpersonal an den Grenzen hingegen keine umfassenden Echtheitskontrollen durchfĂźhrt, sich etwa nur auf Sichtkontrollen beschränkt, oder zur eingehenden Kontrolle technisch nicht in der Lage ist, sinkt das Entdeckungsrisiko entsprechend.
Visa-Affäre
Der Volmer-Erlass vom März 2000 lĂśste 2005 die sogenannte âVisa-Affäreâ um den damaligen deutschen AuĂenminister Joschka Fischer aus.
Visa-Warndatei
Zum 1. Juni 2013 hat Deutschland mit dem Visa-Warndateigesetz (VWDG) eine zentrale Visa-Warndatei errichtet. Hier werden alle Menschen erfasst, die schon einmal wegen visumrelevanter Straftaten aufgefallen sind. Um mÜgliche Terroristen frßhzeitig zu identifizieren, sollen bei einem konkreten Verdacht die Namen der Antragsteller und der Einlader mit der Antiterrordatei abgeglichen werden.cite-ref-261[259] Zugleich trat mit § 72a AufenthG die gesetzliche Grundlage fßr den Abgleich der Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken in Kraft.
Siehe auch
Literatur
In der allgemeinen ausländerrechtlichen Literatur sind auch Ausfßhrungen zum in Deutschland bzw. in den Schengen-Staaten geltenden Visumrecht enthalten. Hierzu wird auf die Literaturhinweise zum Ausländerrecht und zum Aufenthaltsgesetz verwiesen.
Speziell zum Themenbereich der Visa sind im deutschsprachigen Raum vergleichsweise nur wenige gedruckte VerĂśffentlichungen erschienen:
⢠Achim Hildebrandt, Klaus-Peter Nanz: Visumpraxis â Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Visumerteilung in den Staaten des Schengener Abkommens. Starnberg 1999, ISBN 3-7962-0459-7.
⢠Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht fßr Studium und Praxis. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9.
⢠Oliver Maor: Die Visumbestimmungen der Aufenthaltsverordnung. ZAR 2005, S. 185. ISSN 0721-5746.
⢠Deutscher Bundestag: Einfßhrung in das Recht der Visumerteilung. In: Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes. BT-Drs. 15/5975 (PDF; 3,2 MB)
⢠Bernd Parusel, Jan Schneider: Visumpolitik als Migrationskanal. Die Auswirkungen der Visumvergabe auf die Steuerung der Zuwanderung. Working Paper 40 der Forschungsgruppe des Bundesamtes (PDF; 1 MB). Nßrnberg 2011, ISSN 1865-4967.
Weblinks
Commons
: Visum
â Sammlung von Bildern und Videos
Wiktionary: Visum
â Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Einzelnachweise
cite-note-11. â Letzte Erwähnung des Sichtvermerks in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) gĂźltigen Fassung des § 2 Abs. 5 AufenthG: âEin Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach MaĂgabe der als Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht ĂźberfĂźhrten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.â
cite-note-22. â Siehe Anlage 1 der Passverordnung, im Randvermerk ab S. 7.
cite-note-33. â BGBl. I Nr. 38/2011.
cite-note-44. â Karl Ernst Georges: AusfĂźhrliches lateinisch-deutsches HandwĂśrterbuch. 8., verbesserte und vermehrte Auflage. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1918 (zeno.org [abgerufen am 21. Oktober 2019] ; im WĂśrterbuch ist wie im Lateinischen Ăźblich die Erste Person Singular Indikativ Präsens Aktiv lateinisch video angegeben.).
cite-note-55. â Es ist allerdings anzumerken, dass das Wort Visum erst im 20. Jahrhundert aufkam, wohingegen die feminine Singularform Visa im Sinne von âamtlicher PrĂźfungsvermerk zur Bestätigung/Beglaubigung der Richtigkeit eines Dokumentsâ bereits Mitte des 18. Jahrhunderts aus dem FranzĂśsischen ins Deutsche entlehnt wurde.
cite-note-66. â Vgl. die Informationen des U.S. State Department: Cuba â Country Reports on Human Rights Practices â 2006, herausgegeben vom Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor am 6. März 2007
cite-note-77. â Zum Beispiel ist fĂźr das Bereisen des Gebietes Gorno Badachschan (auch Bergbadachschan genannt), eines Ăśstlichen Teils Tadschikistans, ein solches Visum erforderlich: auswaertiges-amt.de
cite-note-88. â Art. 2 Nr. 5 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 Ăźber einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 v. 15. September 2009, S. 1.
cite-note-99. â So nach deutschem Recht; vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wo das Visum als Aufenthaltstitel bezeichnet ist. Vgl. zu nationalen Visa auch § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG, wonach die Dauer des rechtmäĂigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum den Zeiten des Besitzes eines anderen Aufenthaltstitels gleichgestellt wird
cite-note-1010. â Vgl. fĂźr die Schengen-Staaten Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 Ăźber einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 v. 15. September 2009, S. 1.
cite-note-1111. â So etwa in den Schengen-Staaten, vgl. näher die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 Ăźber die Erteilung von Visa an der Grenze, einschlieĂlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. EU Nr. L 64, S. 1)
cite-note-1212. â Vgl. etwa Auswärtiges Amt (Deutschland): Ăgypten â Reise- und Sicherheitshinweise, Abschnitt âEinreisebestimmungen fĂźr deutsche StaatsangehĂśrigeâ, abgerufen am 21. Dezember 2015
cite-note-1313. â FĂźr den Schengen-Raum vgl. Art. 29 Abs. 1 i. V. mit dem Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 Ăźber einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 v. 15. September 2009, S. 1.
cite-note-1414. â FĂźr den Schengen-Raum vgl. Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 Ăźber einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 v. 15. September 2009, S. 1. i. V. mit der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002, ABl. L 53 vom 23. Februar 2002, S. 4, Ăźber die einheitliche Gestaltung des Formblatts fĂźr die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen.
cite-note-1616. â In Deutschland z. B. nach § 64 AufenthG
cite-note-1717. â Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. 26. Oktober 2009, S. 44, Nr. 5.2.1 (verwaltungsvorschriften-im-internet.de [PDF]).
cite-note-1818. â Zum Schengen-Recht vgl. sehr ausfĂźhrlich Abschnitt V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und das
cite-note-1919. â FĂźr die Schengen-Staaten vgl. Abschnitt V Nr. 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
cite-note-2020. â Eine EinfĂźhrung zu den einzelnen Voraussetzungen der Erteilung, bezogen auf den Schengen-Raum, findet sich auf S. 53 ff. des Berichts des Visa-Untersuchungsausschusses; BT-Drs. 15/5975 (PDF; 3,2 MB)
cite-note-2121. â Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 15. November 2011 â BVerwG 1 C 15.10
cite-note-2222. â Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2007 â OVG 2 N 38.07
cite-note-2323. â Vgl. zu den Voraussetzungen fĂźr AngehĂśrige der deutschsprachigen Länder die ausfĂźhrlichen Informationen zur Visumpflicht beim Auswärtigen Amt (Deutschland): Länder- und Reiseinformationen, beim Bundesministerium fĂźr europäische und internationale Angelegenheiten (Ăsterreich): Länderspezifische Reiseinformation (Memento vom 20. Oktober 2007 im Internet Archive), beim EidgenĂśssischen Departement fĂźr auswärtige Angelegenheiten (Schweiz): Reisehinweise â Reiseziele und beim FĂśderalen Ăffentlichen Dienst â Auswärtige Angelegenheiten, AuĂenhandel und Entwicklungszusammenarbeit (Belgien): Reisedokumente
cite-note-2424. â Vgl. etwa die Bestimmungen der USA fĂźr die Ausstellung von Visa in Deutschland bei den Diplomatischen Vertretungen der USA in Deutschland: Visabeantragung â Wie stelle ich einen Visaantrag? (Memento vom 25. März 2013 im Internet Archive) (allgemeine Informationen) und Visabeantragung â Foto-Bestimmungen fĂźr US-Visa (in Deutschland unĂźbliche Fotos)
cite-note-2727. â e-Visum Saudi-Arabien
cite-note-2828. â Russisches e-Visum
cite-note-2929. â Iran: Antrag fĂźr Visum bei Ankunft
cite-note-3030. â Siehe zum US-Recht diese Erläuterung auf einer behĂśrdlichen Webseite der USA. In: uscis.gov. Abgerufen am 25. Dezember 2023 (englisch). Zum japanischen Recht siehe Artikel 9 des [???]
cite-note-3131. â USA/Vereinigte Staaten: Reise- und Sicherheitshinweise. In: auswaertiges-amt.de. Auswärtiges Amt, 22. März 2025, abgerufen am 22. März 2025: âDie endgĂźltige Entscheidung Ăźber die Einreise trifft der US-Grenzbeamte. [âŚ] Gegen dessen Entscheidung gibt es keinen Rechtsbehelf.â
cite-note-3232. â Vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
cite-note-3333. â Artikel 6 des Schengener Grenzkodex
cite-note-3434. â vgl. in Deutschland § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 7 i. V. m. § 71 Abs. 3 des AufenthG
cite-note-3535. â § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
cite-note-3636. â Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Schengener DurchfĂźhrungsĂźbereinkommens
cite-note-3737. â Vgl. die sehr ausfĂźhrlichen Regeln zum Abstempeln von Reisedokumenten und der rechtlichen Bedeutung in den Artikeln 11 und 12 Schengener Grenzkodex.
cite-note-3838. â Ein gutes Beispiel bildet Artikel 9 des @1@2Vorlage:Toter Link/www.japaneselawtranslation.go.jpjapanischen Aufenthalts- und Asylgesetzes (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2017. Suche in Webarchiven) (englisch).
cite-note-3939. â Vgl. die Ăbersicht auf den Seiten des tĂźrkischen AuĂenministeriums (englisch), dort z. B. unter âUnited Kingdomâ.
cite-note-4141. â Eine japanische âLanding Permissionâ ist zum Beispiel hier (Memento vom 1. August 2014 im Internet Archive) sichtbar.
cite-note-4242. â Eine Ăbersicht zu den von Deutschland abgeschlossenen Sichtvermerksabkommen mit Links zu den Texten findet sich hier
cite-note-4343. â Sichtvermerksabkommen Deutschland â USA (PDF; 6 kB)
cite-note-4444. â Deutsch-mexikanisches Sichtvermerksabkommen; verĂśffentlicht im GMBl. 1960 S. 27
cite-note-4545. â Art. 20 Abs. 2 des Schengener DurchfĂźhrungsĂźbereinkommens; fĂźr Deutschland vgl. § 16 der Aufenthaltsverordnung
cite-note-4646. â Art. 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der konsolidierten Fassung vom 19. Januar 2007
cite-note-4747. â Dieses Verfahren ist in Artikel 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der konsolidierten Fassung vom 19. Januar 2007 ausfĂźhrlich geregelt
cite-note-4848. â Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Dritter Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Ăźber die Aufrechterhaltung der Visumpflicht unter Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit seitens bestimmter Drittländer, Dokument KOM(2007) 533 endgĂźltig, S. 10; Befassung des kanadischen Premierministers; S. 11: Befassung des Heimatschutzministers und des Präsidenten der Vereinigten Staaten; S. 13
cite-note-4949. â Artikel 22 Schengener Grenzkodex.
cite-note-5150. â Computer gap lets âtouristsâ disappear forever as EU opens door to 127 million. The Telegraph, 3. Mai 2016
cite-note-5251. â Rechtsgrundlage des Erfordernisses eines Flughafentransitvisums ist im Europäischen Recht die Gemeinsame Konsularische Instruktion, in Deutschland § 26 Abs. 2 und 3 AufenthV
cite-note-5352. â Diese Regel ist in § 26 Abs. 1 AufenthV ausdrĂźcklich normiert
cite-note-5453. â § 26 Abs. 2 Satz 3 AufenthV
cite-note-5655. â Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 693/2003
cite-note-5756. â Dies ist näher geregelt in Abschnitt VI Nr. 2 und Anlage 9 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
cite-note-5857. â AusfĂźhrliche Regelungen hierzu sind in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthalten
cite-note-5958. â Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der konsolidierten Fassung vom 19. Januar 2007
cite-note-6059. â Vor allem Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der konsolidierten Fassung vom 19. Januar 2007
cite-note-6160. â Ein groĂer Teil dieser Richtlinien ist mit Fundstellen im Vorblatt des in der BT-Drs. 16/5065 (PDF; 5,9 MB) enthaltenen Gesetzentwurfs aufgefĂźhrt
cite-note-6261. â Deutscher Bundestag: EinfĂźhrung in das Recht der Visumerteilung, in: Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 15/5975 (PDF; 3,2 MB), S. 54, Nr. 2 und 3a
cite-note-6362. â AusdrĂźcklich Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der konsolidierten Fassung vom 19. Januar 2007
cite-note-6463. â Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der konsolidierten Fassung vom 19. Januar 2007
cite-note-6564. â Dokumente betreffend den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften, Schlussakte, Gemeinsame Erklärung betreffend den Berg Athos (ABl. EG Nr. L 291 vom 19. November 1979, S. 186), wiederholt in einer Erklärung Griechenlands zum Vertrag von Amsterdam (ABl. EG Nr. C 340 vom 10. November 1997, S. 144)
cite-note-6765. â Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.
cite-note-6866. â Einreiseformalitäten fĂźr ihre FamilienangehĂśrigen, die nicht selbst UnionsbĂźrger sind.
cite-note-6967. â Right of Union citizens and their family members to move and reside freely within the Union, Guide on how to get the best out of Directive 2004/38/EC
cite-note-7068. â Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Ănderung des Anhangs V (FreizĂźgigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens.
cite-note-7169. â Artikel 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.
cite-note-7270. â Statutory Instrument 2006 No. 1003 â The Immigration (European Economic Area) Regulations 2006. GroĂbritannien akzeptiert nur selbst ausgestellte Aufenthaltstitel (siehe dazu Definition von âresidence cardâ in Abschnitt 2).
cite-note-7371. â Siehe Antwort der EU-Kommission auf Petition 1307.2007 (PDF; 99 kB).
cite-note-7472. â Punkt 3.2 in Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the application of Directive 2004/38/EC on the right of citizens of the Union and their family members to move and reside freely within the territory of Member States (Memento vom 17. Dezember 2008 im Internet Archive).
cite-note-7573. â Your Europe FamilienangehĂśrige aus Nicht-EU-Ländern.
cite-note-7674. â vgl. näher Abschnitt VI. (S. 15 ff.) sowie Anlage 8 (S. 69 ff.) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
cite-note-771. Eine Liste der zulässigen Anmerkungen enthält Anlage 9 (S. 75 ff.) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
cite-note-7876. â Anlage 10 (S. 86 ff.) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
cite-note-7977. â Die Liste ist auf den Internetseiten des britischen Home Office abrufbar
cite-note-8078. â Im Einzelnen geregelt in den Nummern 7 bis 23 der britischen Immigration Rules
cite-note-8179. â Art. 2 der Immigration (Leave to Enter and Remain) Order 2000
cite-note-8280. â Nummern 24 bis 30C der britischen Immigration Rules
cite-note-8381. â In dem hier (PDF; 37 kB) abrufbaren Informationsblatt wird dies näher ausgefĂźhrt
cite-note-8482. â Vgl. dazu näher Nr. 4.1.1.17 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz
cite-note-8583. â Eine Liste sämtlicher Protokollausweise, die in den Schengen-Staaten ausgegeben werden, wird von der Europäischen Union amtlich verĂśffentlicht, vgl. die Mitteilung der Kommission: Liste von Aufenthaltstiteln gemäà Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 Ăźber einen Gemeinschaftskodex fĂźr das Ăberschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(2006/C 247/01) vom 13. Oktober 2006
cite-note-8684. â § 16 i. V. m. Anlage B der AufenthV
cite-note-8785. â Dies ist ein Beispiel fĂźr Sonderregelungen fĂźr Diplomaten im Schengen-Raum; die gesamten Regelungen sind in Anlage 2 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgefĂźhrt
cite-note-8886. â Artikel 1 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der konsolidierten Fassung vom 19. Januar 2007
cite-note-8987. â MIGRATION ACT 1958 â SECT 29.
cite-note-9088. â MIGRATION ACT 1958 â SECT 30.
cite-note-9189. â Skilled Regional visa (subclass 887)
cite-note-9290. â New Zealand Citizens (Memento vom 18. September 2015 im Internet Archive). Informationen der australischen EinwanderungsbehĂśrde.
cite-note-9391. â Special Purpose Visa (Memento vom 11. März 2016 im Internet Archive). Informationen der australischen EinwanderungsbehĂśrde.
cite-note-9492. â Die aktuelle Liste ist hier (Memento vom 7. Juli 2012 im Internet Archive) verĂśffentlicht
cite-note-9593. â Informationen der australischen Regierung
cite-note-9694. â Immigration and citizenship Website. Archiviert vom Original am 19. September 2025; abgerufen am 2. Dezember 2025 (australisches Englisch).
cite-note-9896. â Liste des japanischen AuĂenministeriums
cite-note-9997. â Liste der japanischen Visumkategorien und Aufenthaltsanlässe
cite-note-10098. â Erläuterungen des japanischen AuĂenministeriums zum certificate of eligibility
cite-note-10199. â Siehe auch die Erläuterungen der Japanischen Botschaft Berlin zu Ferienarbeitsvisa
cite-note-102100. â Visumarten gemäà Ăbersicht der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Berlin, eingesehen am 2. Dezember 2011
cite-note-103101. â Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen FĂśderation Ăźber die Erleichterung der Ausstellung von Visa fĂźr BĂźrger der Europäischen Union und fĂźr StaatsangehĂśrige der Russischen FĂśderation (PDF; 93 kB)
cite-note-104102. â Rat beschlieĂt vollständige Aussetzung der Visaerleichterungen fĂźr Russland. In: Europäische Union. 9. September 2023, abgerufen am 7. Februar 2024.
cite-note-105103. â Hinweise der Russischen Botschaft Berlin zu den von Touristen vorzulegenden Unterlagen
cite-note-106104. â Hinweise der Russischen Botschaft Berlin zu den von Besuchern vorzulegenden Unterlagen
cite-note-107105. â Siehe die ausfĂźhrliche Beschreibung eines professionellen Visavermittlungsunternehmens
cite-note-108106. â Vgl. im Detail Artikel 127 des Ausländergesetzes der Schweiz (PDF; 524 kB)
cite-note-109107. â Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 des Ausländergesetzes der Schweiz (PDF; 524 kB)
cite-note-110108. â Artikel 17 des Ausländergesetzes der Schweiz (PDF; 524 kB)
cite-note-111109. â Visaerleichterung fĂźr Russland suspendiert. In: admin.ch. Der Bundesrat, EidgenĂśssisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat fĂźr Migration, 16. September 2022, abgerufen am 16. September 2022.
cite-note-112110. â So ausdrĂźcklich sec. 221 (h) des Immigration and Nationality Act; ebenso diese Information der US-Regierung
cite-note-113111. â Sec. 235 (a) (1) des Immigration and Nationality Act
cite-note-114112. â Sec. 101 (13) (C) des Immigration and Nationality Act
cite-note-115113. â Sec. 101 (13) (A) des Immigration and Nationality Act
cite-note-116114. â Vgl. zu den verschiedenen Visumarten Schwab, DAJV-Newsletter 2011, 120 (PDF; 387 kB)
cite-note-117115. â Vgl. die Ăbersicht der U.S. Customs and Border Protection
cite-note-118116. â Dies ist detailliert in sec. 214 des âOff-Lineâ Immigration and Nationality Act geregelt
cite-note-119117. â USA / Vereinigte Staaten: Reise- und Sicherheitshinweise. In: auswaertiges-amt.de. 15. August 2022, abgerufen am 15. August 2022.
cite-note-vwp-120118. â Visa Waiver Program (VWP). U.S. Department of State Foreign Affairs, archiviert vom Original am 5. September 2015; abgerufen am 7. September 2015 (englisch).
cite-note-121119. â Welcome to the Electronic System for Travel Authorization. U.S. Customs and Border Protection, abgerufen am 20. August 2012 (englisch).
cite-note-122120. â APIS: Advance Passenger Information System (Teil VII). (PDF) U.S. Department of Homeland Security, abgerufen am 4. Januar 2018.
cite-note-123121. â U.S. tightens visa waiver rules for visitors after Paris attacks. Reuters, abgerufen am 4. Februar 2016 (englisch).
cite-note-124122. â I-94 Goes Electronic. U.S. Customs and Border Protection, abgerufen am 9. Januar 2012 (englisch).
cite-note-125123. â Visa Waiver Program. U.S. Department of State, archiviert vom Original am 29. September 2015; abgerufen am 28. September 2015 (englisch). âTravelers should be aware that by requesting admission under the Visa Waiver Program, they are generally waiving their right to review or appeal a CBP officerâs decision as to their application for admission at the port of entry.â.
cite-note-126124. â 8 U.S. Code § 1187 (b)
cite-note-127125. â Einreise in die USA abgelehnt âDer Fall der Abiturientin Aimee Valentina Schneider [âŚ] ist kein Einzelfall: 2013 wurden [âŚ] rund 700 deutsche StaatsbĂźrger an der Einreise in die Vereinigten Staaten gehindert.â In: Berliner Zeitung, 5. August 2015, abgerufen am 6. August 2015.
cite-note-128126. â Sec. 214(b) des âOff-Lineâ Immigration and Nationality Act
cite-note-129127. â Carissa J. Meyer: Seeking Entry into the United States: How Americaâs Visa Waiver Program Works. (Memento vom 25. März 2009 im Internet Archive) In: A Brief Introduction to Czech Law. Rincon: The American Institute for Central European Legal Studies (AICELS), 2008. S. 45â51, ISBN 978-0-692-00045-8
cite-note-130128. â Martin Holland: USA fragen vor Einreise nun nach Social-Media-Accounts. Heise online, 23. Dezember 2016, abgerufen am 14. März 2017.
cite-note-131129. â Martin Holland: Einreise in die USA: Kontrolle der Social-Media-Accounts wird getestet. Heise online, 13. März 2017, abgerufen am 14. März 2017.
cite-note-132130. â Informationen des US-BehĂśrden fĂźr permanent residents
cite-note-133131. â USA stoppen vorerst neue Visa-Termine fĂźr Studierende und Austauschteilnehmer. In: businessinsider.de. 28. Mai 2025, abgerufen am 28. Mai 2025.
cite-note-134132. â Brandon Drenon: US halts student visa appointments and plans expanded social media vetting. In: bbc.com. 28. Mai 2025, abgerufen am 28. Mai 2025 (englisch).
cite-note-135133. â Trump-Regierung will Visa chinesischer Studenten widerrufen. In: zeit.de. 29. Mai 2025, abgerufen am 29. Mai 2025.
cite-note-136134. â Fan Wang, Abel U: Students or spies? The young Chinese caught in Trump's crosshairs. In: bbc.com. 30. Mai 2025, abgerufen am 31. Mai 2025 (englisch).
cite-note-137135. â Prozess der Abschottung: USA wollen 55 Millionen Visainhaber ĂźberprĂźfen. In: spiegel.de. 22. August 2025, abgerufen am 20. September 2025.
cite-note-138136. â KĂźrzere Visumfristen: Als Korrespondent in die USA? Jetzt aber fix. In: faz.net. 12. September 2025, abgerufen am 20. September 2025.
cite-note-139137. â Trump neueste Anordnung â Arbeitsvisum fĂźr Fachkräfte soll kĂźnftig 100.000 Dollar kosten. In: welt.de. 20. September 2025, abgerufen am 20. September 2025.
cite-note-140138. â Soutik Biswa, Nikhil Inamdar: Trump's $100,000 H-1B visa shock: Why US may lose more than India. In: bbc.com. 22. September 2025, abgerufen am 23. September 2025 (englisch).
cite-note-141139. â Presidential Actions: The Gold Card. In: whitehouse.gov. 19. September 2025, abgerufen am 20. September 2025 (englisch).
cite-note-142140. â Chinesische Botschaft
cite-note-143141. â Chinese Visa Application Service Center (CVASC)
cite-note-144142. â Visaarten fĂźr Indien, abgerufen am 10. Februar 2017.
cite-note-145143. â Antragsformular
cite-note-146144. â Reisehinweise des Auswärtigen Amtes fĂźr Indien, abgerufen am 10. Februar 2017
cite-note-147145. â Indian e-Visa. Abgerufen am 23. Mai 2017 (englisch).
cite-note-148146. â Indian e-Visa. Abgerufen am 23. Mai 2017 (englisch).
cite-note-149147. â Siehe Punkt 4 der Hinweise zu den Einreisebestimmungen bei den Reisehinweisen des deutschen Auswärtigen Amtes zu Israel, abgerufen am 12. September 2018
cite-note-150148. â Hinweis der Libanesischen Botschaft Berlin zu den Visumerteilungsvoraussetzungen, abgerufen am 4. Januar 2018
cite-note-151149. â Hinweis der Syrischen Botschaft Berlin (Memento vom 19. Dezember 2007 im Internet Archive) zu den Visumerteilungsvoraussetzungen (unter âP.S:â), abgerufen am 7. Dezember 2007
cite-note-152150. â Vgl. etwa zu den Vereinigten Arabischen Emiraten die Reisehinweise des deutschen Auswärtigen Amtes unter âEinreisebestimmungenâ, âReisedokumenteâ
cite-note-153151. â Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan
cite-note-154152. â Es liegt dann ein âberechtigtes Interesseâ im Sinne des § 1 Passgesetzes vor
cite-note-155153. â Vgl. § 10 Abs. 1 des Passgesetzes
cite-note-156154. â https://bua.regierung.li/BuA/default.aspx?year=2006&nr=12&content=1352150558&erweitert=true
cite-note-157155. â Basel Landschaft: Gesuch um Ausstellung eines Austauschpasses (Doppelpasses)
cite-note-158156. â https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/468/de#chap_2/sec_4
cite-note-159157. â Michael Jansen: Grundlagen des PaĂrechts fĂźr Ausländer, ZAR 1998, 70, 71 m.w.N.
cite-note-160158. â AusfĂźhrlich GĂźnter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, Verlag C. H. Beck, MĂźnchen 1998, ISBN 3-406-43699-4, Rn. 15
cite-note-161159. â § 16 des Allgemeinen Passedikts vom 21. Juni 1817, GS S. 152
cite-note-162160. â §§ 24 und 26 des Passreglements vom 20. März 1813, GS S. 47
cite-note-163161. â Gesetzes Ăźber das Passwesen vom 12. Oktober 1867 des Norddeutschen Bundes (BGBl. S. 33)
cite-note-164162. â § 9 des Gesetzes Ăźber das Passwesen vom 12. Oktober 1867 des Norddeutschen Bundes (BGBl. S. 33)
cite-note-165163. â Vgl. Michael Jansen, Grundlagen des PaĂrechts fĂźr Ausländer, ZAR 1998, 70, 72 mit Hinweis auf Artikel 4 Nr. 1 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63) und Artikel 7 Nr. 4 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383)
cite-note-166164. â Verordnung, betreffend die vorĂźbergehende EinfĂźhrung der Passpflicht, vom 31. Juli 1914 (RGBl. S. 264); ersetzt durch die Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 16. Dezember 1914 (RGBl. S. 521)
cite-note-167165. â § 1 der Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 599)
cite-note-168166. â Ab 1919 der Reichsinnenminister; § 6 der Verordnung Ăźber die Abänderung der Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 10. Juni 1919 (RGBl. S. 516)
cite-note-169167. â Bekanntmachung, betreffend AusfĂźhrungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 601)
cite-note-170168. â Nummer 3 der Bekanntmachung, betreffend AusfĂźhrungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 601)
cite-note-171169. â Nummer 14 der Bekanntmachung, betreffend AusfĂźhrungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 601)
cite-note-172170. â § 1 der Verordnung Ăźber die Abänderung der Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 10. Juni 1919 (RGBl. S. 516)
cite-note-173171. â ĂNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 1. April 2023.
cite-note-174172. â ĂNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 1. April 2023.
cite-note-175173. â Vgl. etwa zur britischen Rechtsentwicklung den Aliens Restriction (Amendment) Act 1919, der bis zum Inkrafttreten des Immigration Act 1971 jährlich erneuert wurde und den als Notstandsrecht eingefĂźhrten Alien Restrictions Act 1914 fortschrieb, dazu House of Lords, Mark (Respondent) v Mark (Appellant), [2005] UKHL 42, Nr. 17
cite-note-176174. â ĂNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 1. April 2023.
cite-note-177175. â § 40 der Bekanntmachung zur AusfĂźhrung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)
cite-note-178176. â § 41 der Bekanntmachung zur AusfĂźhrung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)
cite-note-179177. â § 52 I a der Bekanntmachung zur AusfĂźhrung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)
cite-note-180178. â § 57 der Bekanntmachung zur AusfĂźhrung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)
cite-note-181179. â § 78 f. der Bekanntmachung zur AusfĂźhrung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)
cite-note-182180. â § 122 der Bekanntmachung zur AusfĂźhrung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)
cite-note-183181. â Artikel II § 41 der Abänderung der Bekanntmachung zur AusfĂźhrung der Passverordnung vom 22. Dezember 1924 (RGBl. I S. 964)
cite-note-184182. â Artikel II § 40 Abs. 2 der Abänderung der Bekanntmachung zur AusfĂźhrung der Passverordnung vom 22. Dezember 1924 (RGBl. I S. 964)
cite-note-185183. â Passbekanntmachung vom 7. Juni 1932 (RGBl. I S. 257)
cite-note-186184. â Abkommen zwischen der Ăsterreichischen Bundesregierung und der Deutschen Reichsregierung Ăźber die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges fĂźr die beiderseitigen StaatsangehĂśrigen vom 11. August 1925
cite-note-187185. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 19 vom 13. Mai 1926, S. 516
cite-note-188186. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 4 vom 28. Januar 1926, S. 107
cite-note-189187. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 30 vom 29. Juli 1926, S. 818
cite-note-190188. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 33 vom 19. August 1926, S. 895
cite-note-191189. â Dänemark BGBl. 210/1927, Finnland BGBl. 252/1927, GroĂbritannien BGBl. 251/1927, Lettland BGBl. 271/1927 Niederlande BGBl. 105/1927, Portugal BGBl. 149/1927, Schweiz BGBl. 14/1926
cite-note-192190. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 1 vom 5. Januar 1928, S. 25
cite-note-193191. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 37 vom 13. September 1928, S. 1001
cite-note-194192. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 25 vom 21. Juni 1928, S. 688
cite-note-195193. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 6 vom 9. Februar 1928, S. 159
cite-note-196194. â Vgl. Prager Tagblatt vom 28. März 1928
cite-note-197195. â Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 21 vom 22. Mai 1930, S. 567
cite-note-198196. â Gesetz Ăźber das Pass-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie Ăźber das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (RGBl. I S. 589)
cite-note-199197. â Verordnung Ăźber Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1342)
cite-note-200198. â Verordnung Ăźber den Pass- und Sichtvermerkszwang sowie Ăźber den Ausweiszwang vom 10. September 1939 (RGBl. I S. 1739); verschärft durch Verordnung vom 20. Juli 1940 (RGBl. I S. 1008)
cite-note-201199. â Klaus M. Medert/Werner SĂźĂmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., 2. Lieferung, Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-17-019272-0, IB 1 Rn. 13 unter Verweisung auf die Gemeinsame Presseverlautbarung Nr. 1 der Bundesregierung und der Alliierten Hohen Kommission vom 29. August 1952 (Ăbergang der Reiseverkehrskontrolle auf die BundesbehĂśrden)
cite-note-202200. â § 3 Abs. 2 des Gesetzes Ăźber das PaĂwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290)
cite-note-203201. â § 3 der Verordnung Ăźber Reiseausweise als PaĂersatz und die Befreiung vom PaĂ- und Sichtvermerkszwang vom 17. Mai 1952 (BGBl. I S. 296)
cite-note-204202. â Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung zur Ănderung der Verordnung Ăźber Reiseausweise als PaĂersatz und die Befreiung vom PaĂ- und Sichtvermerkszwang vom 30. Juni 1953 (BGBl. I S. 463)
cite-note-205203. â Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c der Verordnung zur Ănderung der Verordnung Ăźber Reiseausweise als PaĂersatz und die Befreiung vom PaĂ- und Sichtvermerkszwang vom 14. Februar 1955 (BGBl. I S. 75)
cite-note-206204. â Vgl. etwa die Sichtvermerksabkommen mit Luxemburg (GMBl. 1956, S. 357), Belgien (GMBl. 1956, S. 408), Frankreich (GMBl. 1956, S. 592); weitere Sichtvermerksabkommen sind hier (rechte Spalte) abrufbar
cite-note-207205. â § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353)
cite-note-208206. â § 5 und die Anlage der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 10. September 1965 (BGBl. I S. 1341)
cite-note-209207. â Fallstudie â Welche MaĂnahmen setzte Ăsterreich 1968 anläĂlich der Besetzung der Tschechoslowakei durch Truppen der Warschauer Pakt Staaten zur Sicherung seiner Neutralität ? (Memento vom 11. Juli 2012 im Webarchiv archive.today), abgerufen am 27. Dezember 2008.
cite-note-210208. â Vgl. zur Rechtsentwicklung House of Lords, Mark (Respondent) v Mark (Appellant), [2005] UKHL 42, Nr. 18
cite-note-211209. â FĂźnfte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 13. September 1972 (BGBl. I S. 1743)
cite-note-212210. â EinfĂźhrung der Visumpflicht fĂźr StaatsangehĂśrige von Afghanistan, Ăthiopien und Sri Lanka durch die Neunte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 26. März 1980 (BGBl. I S. 371), fĂźr StaatsangehĂśrige des Iran durch die Zehnte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 12. Mai 1980 (BGBl. I S. 564), fĂźr StaatsangehĂśrige von Bangladesch und Indien durch die ZwĂślfte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 960)
cite-note-213211. â Elfte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 782); vgl. hierzu die ungewĂśhnliche Evaluierungsklausel in Artikel 4 dieser Verordnung
cite-note-214212. â Dreizehnte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1145)
cite-note-215213. â Vierzehnte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1681)
cite-note-216214. â FĂźnfzehnte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 1. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2110)
cite-note-217215. â Siebzehnte Verordnung zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881); ausgenommen waren Inhaber eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis fĂźr die USA, fĂźr Kanada oder fĂźr EWG-Staaten
cite-note-218216. â Vgl. die entsprechenden Informationen des US-AuĂenministeriums (Memento vom 16. Juli 2012 im Internet Archive) und die obigen AusfĂźhrungen zu den derzeitigen Visumregelungen der USA
cite-note-219217. â Lawrence Van Gelder: TRAVEL ADVISORY; Franceâs Visa Procedure, New England River Voyages, New York Times vom 28. September 1986, vgl. auch einen empĂśrten Leserbrief in der New York Times
cite-note-220218. â § 2 Abs. 2 des PaĂ-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954. In: Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 81 vom 22. September 1954, S. 786. Digitalisat., geändert durch Gesetz zur Ănderung des PaĂgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. August 1956, im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 81 vom 19. September 1956, S. 733ff., Digitalisat.
cite-note-221219. â Vgl. Abbildungen des Deutschen Historischen Museums: die Abbildung einer Bekanntmachung des Senats von Berlin zu ersten Abkommen, und das Muster eines Passierscheins
cite-note-222220. â § 1 des Gesetzes Ăźber die StaatsbĂźrgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (StaatsbĂźrgerschaftsgesetz) vom 20. Februar 1967. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 2 vom 23. Februar 1967, S. 3ff., Digitalisat.
cite-note-223221. â Beschluss der Volkskammer der DDR vom 11. Juni 1968 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 10 vom 11. Juni 1968, S. 227, Digitalisat.
cite-note-224222. â Anlage I Nr. 2 Buchstaben c und d des Viermächteabkommens
cite-note-225223. â Artikel 4 sowie Artikel 9 Abs. 3 des Abkommens, siehe hierzu die Bekanntmachung Ăźber das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ăźber den Transitverkehr von zivilen Personen und GĂźtern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) vom 3. Juni 1972 mit angehängtem Abkommen. Im Gesetzblatt der DDR, Teil II Nr. 30 vom 3. Juni 1972, S. 349ff., Digitalisat.
cite-note-226224. â Bekanntmachung Ăźber das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat Ăźber Erleichterungen und Verbesserungen des Reise- und Besuchsverkehrs vom 3. Juni 1972. Im Gesetzblatt der DDR, Teil II Nr. 31 vom 3. Juni 1972, S. 357f., Digitalisat.
cite-note-227225. â Vgl. § 2 der ausfĂźhrlichen Verordnung Ăźber die zeitweilige Einreise von Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in die Deutsche Demokratische Republik vom 23. Februar 1972. Im Gesetzblatt der DDR, Teil II Nr. 10 vom 24. Februar 1972, S. 125f., Digitalisat.
cite-note-228226. â Anordnung Ăźber Einreisen von BĂźrgern der BRD in die DDR vom 17. Oktober 1972 im Gesetzblatt der DDR, Teil II Nr. 61 vom 17. Oktober 1972, S. 654ff., Digitalisat.; Muster eines Berechtigungsscheins, abgebildet bei der Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Chronik der Mauer
cite-note-229227. â Seiten 5 bis 9 der BroschĂźre âReisen in die DDRâ, hrsg. vom Bundesministerium fĂźr innerdeutsche Beziehungen, 14. Aufl., November 1982
cite-note-230228. â Landesbeauftragte des Freistaates ThĂźringen fĂźr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR: Kleine Chronik DDR â 70er Jahre, Eintrag zum 15. Januar 1972; Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Chronik der Mauer â Ăberblick 1972, Eintrag zum 1. Januar
cite-note-231229. â Näher dazu Der Mann von der Stasi ist immer dabei. In: Der Spiegel. Nr. 15, 1984, S. 83â89 (online â 9. April 1984).
cite-note-232230. â § 1 Abs. 2 des PaĂgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1979 In: Gesetzblatt der DDR, Teil I. Nr. 17 vom 2. Juli 1979, S. 148ff. Digitalisat.
cite-note-233231. â Diese dringenden Familienangelegenheiten waren in § 1 Abs. 2 und 3 der Anordnung Ăźber Regelungen im Reiseverkehr von BĂźrgern der DDR vom 17. Oktober 1972. Im Gesetzblatt der DDR, Teil II Nr. 61 vom 17. Oktober 1972, S. 653. Digitalisat. Eine Ănderung erfolgte durch die Anordnung Nr. 2 Ăźber Regelungen im Reiseverkehr von BĂźrgern der DDR vom 14. Juni 1973. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 28 vom 21. Juni 1973, S. 269, Digitalisat. Die zweite Ănderung erfolgte 1982 durch die Anordnung Ăźber Regelungen zum Reiseverkehr von BĂźrgern der DDR vom 15. Februar 1982. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 9 vom 17. März 1982, S. 187f., Digitalisat.
cite-note-234232. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Chronik der Mauer â Ăberblick 1972, Eintragung zum 17. Oktober
cite-note-235233. â Verordnung Ăźber Reisen von BĂźrgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland vom 30. November 1988 In: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 25, 13. Dezember 1988, S. 271â274. Digitalisat
cite-note-236234. â §§ 18 und 19 der Verordnung Ăźber Reisen von BĂźrgern der DDR nach dem Ausland vom 30. November 1988 (GBl. I S. 271).
cite-note-237235. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Chronik der Mauer â Ăberblick 1988, Eintrag zum 30. November
cite-note-238236. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Chronik der Mauer â September 1989, Eintragung zum 12. September
cite-note-239237. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Zeitungsausschnitt Zeitweilige Aussetzung des visafreien Verkehrs zwischen DDR und ÄSSR. In: Neues Deutschland, 4. Oktober 1989
cite-note-240238. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Zeitungsausschnitt Touristen wieder in die ÄSSR. In: Neues Deutschland, 2. November 1989. Der Zeitungsartikel berichtet âzwischen den Zeilenâ von Massenfluchten
cite-note-241239. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: EmpĂśrung Ăźber den Reisegesetzentwurf (1) mit abgebildeter Quelle: Hans-Hermann Hertle: Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989. Ch. Links Verlag, Berlin 1999
cite-note-242240. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Entwurf des Gesetzes Ăźber Reisen ins Ausland, dort § 4 Abs. 1
cite-note-243241. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Feinarbeiten an den DurchfĂźhrungsbestimmungen (1) mit Quelle: Hans-Hermann Hertle: Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989. Ch. Links Verlag, Berlin 1999; Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: DDR-Regierungssprecher zu neuen Reiseregelungen. In: Neues Deutschland, 10. November 1989
cite-note-244242. â Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Video mit dem ARD-Tagesschau-Bericht vom 9. November 1989 â nach der Pressekonferenz, vor dem Mauerfall; Spiegel Online: Zeitsprung â 9. November 1989 â Sofort bedeutet sofort mit einer Beschreibung des genauen Ablaufs der Pressekonferenz und der wirklichen Bedeutung der beabsichtigten Regelung
cite-note-245243. â Vgl. Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Video mit dem ARD-Tagesthemen-Bericht vom 9. November 1989, 22:30 Uhr; zu den Unsicherheiten der damaligen DDR-FĂźhrung und den dortigen Vorstellungen von Reisefreiheit vgl. die Analyse von Hans Henning Kaysers: 9. November 1989 â Mit viermal âähâ die Mauer geĂśffnet. In: SĂźddeutsche Zeitung, 9. November 2004
cite-note-246244. â Dazu der an der Ausarbeitung beteiligte frĂźhere MfS-Generalmajor Gerhard Niebling in: Bundeszentrale fĂźr politische Bildung mit einem Videointerview sowie Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Feinarbeiten an den DurchfĂźhrungsbestimmungen (1) mit Quelle: Hans-Hermann Hertle: Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989. Ch. Links Verlag, Berlin 1999
cite-note-247245. â Vgl. Bundeszentrale fĂźr politische Bildung: Audioreportage des RIAS Ăźber die MauerĂśffnung: Ausreise âohne Vorzeigen, ohne allesâ
cite-note-248246. â Verordnung Ăźber Reisen von BĂźrgern der Bundesrepublik Deutschland und Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in und durch die Deutsche Demokratische Republik vom 21. Dezember 1989. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 26 vom 29. Dezember 1989, S. 271f., Digitalisat.
cite-note-249247. â § 2 des Gesetzes Ăźber Reisen von BĂźrgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland - Reisegesetz - vom 11. Januar 1990 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3 vom 26. Januar 1990, S. 8ff., Digitalisat.
cite-note-250248. â § 16 des Gesetzes Ăźber Reisen von BĂźrgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland - Reisegesetz - vom 11. Januar 1990 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3 vom 26. Januar 1990, S. 8ff., Digitalisat.
cite-note-251249. â Anordnung Ăźber die Aufhebung der Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen vom 27. Juni 1990. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 42 vom 20. Juli 1990, S. 666f., Digitalisat.
cite-note-252250. â § 4 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1990, 1354, 1356)
cite-note-253251. â § 2 der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983)
cite-note-254252. â Es wurde die Ermächtigung zum Erlass kurzfristiger Ănderungen des Visumrechts nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes von 1990 genutzt
cite-note-255253. â Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Ănderung der Verordnung zur DurchfĂźhrung des Ausländergesetzes vom 11. Januar 1997 (BGBl. I S. 4)
cite-note-256254. â Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 Ăźber die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2007/801/EG; ABl. EU Nr. L 323, S. 34)
cite-note-257255. â Artikel 1 Satz 2 des Beschlusses des Rates vom 6. Dezember 2007 Ăźber die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und Slowakischen Republik (2007/801/EG; ABl. EU Nr. L 323, S. 34)
cite-note-258256. â Euronews: Rumänien und Bulgarien: Der finale Countdown zum Schengen Beitritt. 30. Dezember 2024, abgerufen am 1. Januar 2025.
cite-note-260258. â Vgl. die Ăśffentliche AnkĂźndigung der Ănderung der thailändischen Einwanderungsbestimmungen (Memento vom 23. Februar 2014 im Internet Archive)
cite-note-261259. â welt.de:Was sich fĂźr die Deutschen am 1. Juni alles ändert
Schengener DurchfĂźhrungsĂźbereinkommen:
cite-note-a21-66SDĂ 2. â Artikel 21